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Wird ein Lichtbild ohne Zustimmung des Berechtigten in eine Facebook-Gruppe hochgeladen, liegt ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG vor, außer es handelt sich um eine private Gruppe. Von einer privaten Facebook-Gruppe kann nur dann gesprochen werden, wenn ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern iS eines besonderen Interesses oder eines besonderen Zwecks von vornherein vorgegeben ist, nur bei Vorliegen dieses Merkmals die Aufnahme in die Gruppe durch einen Gruppenadministrator erfolgt und die Teilnahme nur solange möglich ist, solange das verbindende Merkmal besteht. Außerdem darf eine bestimmte Höchstzahl an Gruppenmitgliedern nicht überschritten werden, die nach dem Gruppenzweck zu beurteilen ist. Maßgeblich sind somit das von vornherein festgelegte gemeinsame Interesse bzw der Gruppenzweck, die Beitrittsvoraussetzungen und -modalitäten, die Zusammensetzung der Gruppe und deren Mitgliederzahl.
Entscheidung
Nach Meinung des BerufungsG könne die Einstellung eines geschützten Lichtbilds in eine „geschlossene“ Facebook-Gruppe keine öffentliche Wiedergabe sein. Diese Ansicht ist zu unbestimmt. Es fehlen nämlich konkrete Feststellungen zu einem persönlichen Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern. Die Feststellung des ErstG, dass die Inhalte in „geschlossenen“ Facebook-Gruppen nicht öffentlich abgerufen oder eingesehen werden könnten, bezieht sich nur auf die Unterscheidung von „allgemein zugänglich“; ihr liegt kein konkretes Tatsachensubstrat zugrunde.
Auch die Negativfeststellung des ErstG, es sei nicht feststellbar, wie viele Personen in den vom Bekl frequentierten Gruppen Mitglieder seien, wurde von der Kl zu Recht im Weg der Mängelrüge bekämpft.
Der OGH hat daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben; im fortgesetzten Verfahren wird die Tatsachengrundlage zu den dargelegten Themenbereichen zu verbreitern sein.