News

VfGH: Widerspruch zu Datenverwendung - nicht ohne Interessenabwägung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

DSG § 28

EMRK Art 10

Gegen eine (nicht gesetzlich angeordnete) Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung steht den Betroffenen gem § 28 Abs 2 DSG 2000 ein jederzeitiges und begründungsloses Widerspruchsrecht zu, das eine unbedingte Verpflichtung des Auftraggebers zur Löschung der Daten nach sich zieht. Diese fehlende Interessenabwägung greift unverhältnismäßig in die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit des Art 10 EMRK ein. Daher hat der VfGH § 28 Abs 2 DSG 2000 (idgF BGBl I 2009/133) mit Ablauf des 31. 12. 2016 als verfassungswidrig aufgehoben.

VfGH 8. 10. 2015, G 264/2015

Entscheidung

§ 28 Abs 2 DSG 2000 räumt dem Betroffenen pauschal ein unbedingtes Widerspruchsrecht ein, ohne dass eine Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits und jener des Auftraggebers und der Öffentlichkeit andererseits stattfindet. In Konstellationen, die vom Medienprivileg des § 48 DSG 2000 nicht erfasst sind, erlaubt diese Bestimmung also keine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, die zB darin bestehen können, dass die veröffentlichte Information von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit ist, etwa aufgrund der Rolle, die die betroffene Person im öffentlichen Leben spielt. Eine solche Interessenabwägung ist nach Ansicht des VfGH jedoch aufgrund von Art 10 EMRK verfassungsrechtlich geboten, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden, häufig auch grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen (zum Gebot der Interessenabwägung siehe auch EuGH 13. 5. 2014, C-131/12, Google Spain SL ua, Rn 80 f, LN Rechtsnews 17261 vom 14. 5. 2014 = RdW 2014/345).

Der VfGH kam daher zum Ergebnis, dass der in § 28 Abs 2 DSG 2000 normierte Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit unverhältnismäßig ist.

Der Hinweis der Bundesregierung, dass der Gesetzgeber durch das Medienprivileg gem § 48 Abs 2 DSG 2000 umfangreiche Ausnahmen vom Widerspruchsrecht vorgesehen und dadurch Verletzungen im Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit „weitgehend vorgebeugt“ habe, konnte den VfGH nicht überzeugen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist derzeit auf der Homepage des VfGH (www.vfgh.gv.at) unter „Aktuelle Informationen“ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20476 vom 30.10.2015