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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Eine der Voraussetzung für das Vorliegen eines audiovisueller Mediendienst (auf Abruf) ist, dass eine Dienstleistung iSd Art 56 und 57 AEUV vorliegt (§ 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G), wozu gem Art 57 AEUV gehört, dass die Leistung „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ wird. Bei Beurteilung, ob eine Leistung - hier der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw Facebook - dementsprechend als Dienstleistung iSd Art 56 und 57 AEUV anzusehen ist, ist nicht darauf abzustellen, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird, dh im Rahmen einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen idR entgeltlich erbracht werden; dabei kann es sich um Leistungen derselben Art handeln oder um andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen, bzw um Leistungen zu Werbezwecken wie in der Rs C-484/14, Mc Fadden, RdW 2016/502. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben wird und der weder (auch nur teilweise) über Werbeeinnahmen finanziert wird noch über sonstige Entgelte bzw Gegenleistungen (etwa über eine “Spendenfinanzierung“ via Patreon und PayPal), ist mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G zu beurteilen.