Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gem § 7 Abs 1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Aus dem Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt wird, kann für sich genommen noch nicht auf das Fehlen der entsprechenden rechtlichen Befugnis geschlossen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob zum überwachten Objekt iSd § 50a Abs 1 DSG 2000 ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des Auftraggebers besteht. Dies ist bei einer Dashcam mit Speichermöglichkeit, die in einem Fahrzeug zur „Beweissicherung bei Verkehrunfällen“ angebracht ist, zwar zu bejahen. Die vorliegende Datenanwendung ist dennoch unzulässig. Für die Zulässigkeit der Überwachung ist nämlich auch Voraussetzung, dass der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz unter Anwendung der gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt und damit verhältnismäßig ist, sowie dass ein Erlaubnistatbestand nach § 50a Abs 3 und 4 DSG 2000 vorliegt (etwa wenn anzunehmen ist, dass das überwachte Objekt Ziel eines gefährlichen Angriffs werden könnte). Im vorliegenden Fall kann die dauerhafte Speicherung von Bilddaten ua durch das Auslösen eines sogenannten „SOS-Button“ erfolgen und dieser kann jederzeit (somit offenbar ohne Einschränkungen) betätigt werden. Schon aus diesem Grund ist es ausgeschlossen, das vorliegende System als gelindestes Mittel (iSd § 7 Abs 3 DSG 2000) anzusehen.
VwGH 12. 9. 2016, Ro 2015/04/0011
Sachverhalt
Ein Autofahrer wollte „zur Beweissicherung bei Verkehrsunfällen“ ein Dashcam-System verwenden, bei dem Kameras im Auto die Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug automatisch und durchgehend verschlüsselt aufgezeichnen werden (konkret in einem eingebauten Chip zwischengespeichert werden) und die Aufnahmen nach 60 Sekunden wieder überschrieben werden. Eine Speicherung erfolgt nur im Ausnahmefall durch Betätigen eines „SOS-Button“ oder bei starker Erschütterung (durch einen Verkehrsunfall).
Die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) lehnte die Registrierung dieser Datenanwendung ab; den Autofahrer (als privatem Auftraggeber) mangle es an der gem § 7 Abs 1 DSG 2000 erforderlichen rechtlichen Befugnis. Diese Rechtsansicht wurde vom BVwG geteilt.
Die dagegen erhobenen Revision wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.
Entscheidung
Personenbezogene Daten
Der VwGH bejahte zunächst das Vorliegen personenbezogener Daten. Nach der Definition des § 4 Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst, weil zumindest eine Bestimmbarkeit idR gegeben ist. Keine Bestimmbarkeit und damit keine personenbezogenen Daten liegen allerdings vor, wenn die technische Auflösung des Bildes eine Identifizierung nicht zulässt. Die technische Auflösung bzw Qualität der hier fraglichen Bilddaten schließt eine Identifizierung von Personen nicht aus; das Vorliegen personenbezogener Daten kann somit nicht aus diesem Grund verneint werden.
Bloß interne Aufzeichnung, Zwischenspeicherung
Der Revisionswerber brachte ua vor, dass Daten, die bloß intern aufgezeichnet würden und auf die niemand Zugriff habe, keine personenbezogenen Daten iSd § 4 Z 1 DSG 2000 seien bzw dass das bloß interne Aufzeichnen von Daten, auf die niemand Zugriff habe, nicht unter den Begriff des Verarbeitens von Daten iSd § 4 Z 9 DSG 2000 falle.
Dieser Einwand wurde vom VwGH verworfen. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, inwieweit ein technisches Bilderfassungssystem, das sich darauf beschränkt, Daten in einer Art und Weise zu speichern, die einen Zugriff darauf vollständig ausschließt, als Datenanwendung iSd DSG 2000 anzusehen ist. Das vorliegende Überwachungssystem sei als Gesamtheit zu betrachten und als solches einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Nach der Definition des § 4 Z 7 DSG 2000 ist eine Datenanwendung die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind. Der Zweck der vorliegenden Datenanwendung (insgesamt) ist darauf gerichtet, im Anlassfall Personen identifizieren zu können und somit personenbezogene Daten zu verarbeiten (siehe zum Gesamtzweck der Datenanwendung, zu dessen Erreichung die einzelnen Schritte gesetzt werden, als verbindendes Element die Erläuterungen RV 1613 BlgNR 20. GP, 38). Die einzelnen Schritte sind in ihrem Ablauf logisch miteinander verknüpft. So setzt die dauerhafte Speicherung einzelner Abschnitte der Aufnahme bei Eintreten eines Anlassfalles die zumindest vorübergehende Abspeicherung für eine (wenn auch kurze) Zeitspanne voraus. Umgekehrt dient die (vom Revisionswerber als solche bezeichnete) „Zwischenlagerung“ dem einzigen Zweck, eine dauerhafte Speicherung von Bilddaten über einen bestimmten (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Speicherung teilweise in der Vergangenheit liegenden) Zeitraum zu ermöglichen. Ausgehend davon erscheint es dem VwGH nicht möglich, zwei voneinander abzugrenzende Anwendungen bzw Datenarten zu konstruieren, die hinsichtlich der Anwendbarkeit des DSG 2000 unterschiedlich zu beurteilen wären (wie dies der Revisionswerber insb in seiner Replik vom 3. 6. 2015 darzulegen versucht). Dass die gegenständliche Datenanwendung in ihrer Gesamtheit vom Verwaltungsgericht als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen wurde, wurde vom VwGH daher nicht beanstandet.
Gegen die Auffassung, die vorübergehende Zwischenspeicherung als einen nicht dem DSG 2000 unterliegenden „Teilbereich“ einer Datenanwendung anzusehen, spricht nach Ansicht des VwGH schließlich, dass nach dem Konzept des DSG 2000 auch die (weniger eingriffsintensive) Echtzeitüberwachung eine Datenanwendung darstellt (siehe § 50a Abs 4 Z 3 DSG 2000 sowie RV 472 BlgNR 24. GP, 19).
Unzulässige Datenanwendung
Der VwGH verneinte ebenso wie die Vorinstanzen die Zulässigkeit der Datenanwendung. Anders als die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht kam der VwGH zwar zum Ergebnis, dass die Zulässigkeit der Dashcam nicht schon deshalb verneint werden kann, weil es an einer rechtlichen Befugnis zur Überwachung der Fahrzeugumgebung fehlte. Der VwGH verneinte jedoch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz (siehe bereits den Leitsatz).