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EuGVVO 2012: Art 7
Ein Software-Entwicklungsvertrag, der die Entwicklung einer Individualsoftware zum Inhalt hat, ist unter den Dienstleistungsbegriff des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 zu subsumieren. Erfüllungsort ist danach der Ort, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen.
Die vorliegende Klage aus Vertrag betrifft die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer Software, die auf die individuellen Bedürfnisse der Bestellerin ausgerichtet ist; die Bestellerin ist im Mitgliedstaat A ansässig (hier: Deutschland; die Software dient der Auswertung von Corona-Tests nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers und für den Einsatz in deutschen Testzentren). Das Unternehmen, das die geistige Schöpfung hinter der Software („Programmierung“) erbringt, ist im Mitgliedstaat B ansässig (hier: Österreich). Der OGH möchte vor diesem Hintergrund vom EuGH wissen, ob Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012 dahin auszulegen ist, dass sich der Erfüllungsort an dem Ort befindet
a. | an dem die geistige Schöpfung („Programmierung“) erbracht wird - hier also im Mitgliedstaat B (Österreich) –, oder |
b. | an dem die Software die Bestellerin erreicht, also abgerufen und zum Einsatz gebracht wird. |