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RL 2011/83/EU: Art 2, Art 16
Beim Streamingdienst der Bekl befinden sich die digitalen Inhalte auf einem Server, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät über einen Link oder eine App zugreifen und die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme über Internet sowohl „live“ als auch „on demand“ betrachten können. Abhängig von den jeweiligen Lizenzgebern sind auch Downloads möglich; dabei können die digitalen Inhalte auf einem eigenen Speicher abgespeichert und unabhängig von einem Online-Zugang einmal innerhalb von 48 Stunden angesehen werden.
Der Online-Abschluss eines Abos ist nur möglich, wenn der Kunde einer Vertragsbestimmung durch Anklicken zustimmt, wonach er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nimmt und zustimmt, dass die Bekl bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt und er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. Gegen diese Vertragsbestimmung richtet sich die vorliegende Verbandsklage: Die Widerrufsbelehrung kläre Verbraucher unrichtig auf, weil bei einem Streaming-Abo eine „digitale Dienstleistung“ vorliege, bei der erst die vollständige Erbringung der Dienstleistung zum Entfall des Rücktrittsrechts führe.
Im vorliegenden Fall kommt es somit maßgeblich darauf an, ob Verträge über Streamingdienste mit vergleichbaren Leistungen wie hier als Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen einzuordnen sind, weil davon abhängt, ob das Rücktrittsrecht des Verbrauchers – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – bereits mit Beginn der Vertragserfüllung oder erst bei vollständiger Vertragserfüllung entfällt. Judikatur des EuGH, die sich mit der Abgrenzung zwischen digitalen Inhalten und Dienstleistungen auseinandersetzt, liegt noch nicht vor, weshalb der OGH eine Klärung durch den EuGH für erforderlich hält.
Der OGH möchte daher vom EuGH wissen, ob das Anbieten von Streamingdiensten wie hier eine Lieferung „digitaler Inhalte“ iSd Art 16 Buchst m iVm Art 2 Nr 11 RL 2011/83/EU [über die Rechte der Verbraucher ...; Verbraucherrechte-RL] darstellt.