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BVG-Rundfunk: Art I
Der historische Gesetzgeber wollte nach Ansicht des VwGH mit Art I Abs 1 BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen.
Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind lediglich jene Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Einem solchen Verständnis entspricht nunmehr auch der Wortlaut des § 1 Abs 1 Privatradiogesetz. Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV-oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ohne Rundfunktechnologie ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät.
VwGH 30. 6. 2015, Ro 2015/15/00015
Hinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist derzeit auf der Homepage des VwGH (www.vwgh.gv.at) abrufbar.
Vgl auch VwGH 27. 2. 2013, 2010/17/0022, LN Rechtsnews 14933 vom 11. 4. 2013. Nach dieser E ist der Rückzahlungsanspruch für ohne Rechtsgrund geleistete Rundfunkgebühren (hier: weil für ein und denselben Standort jahrelang doppelt „GIS-Gebühren“ bezahlt worden sind) weder an eine Abmeldung gebunden noch an inhaltliche Voraussetzungen wie etwa ein fehlendes Verschulden des Antragstellers. In zeitlicher Hinsicht steht dem Rückzahlungsantrag auch keine Verjährung entgegen.