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Auch wenn es für den Werkcharakter eines Lichtbilds keines besonderen Maßes an Originalität bzw Individualität bedarf, ist eine generelle Aussage darüber, ob einem bestimmten Lichtbild Werkcharakter zukommt, nicht möglich. Aus diesem Grund ist in jedem Einzelfall eine Beurteilung zu den konkreten Gestaltungsmitteln vorzunehmen und danach über die Werkqualität zu entscheiden. Bei dieser Beurteilung handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage, der aber die konkrete Ausgestaltung des Lichtbilds zugrunde zu legen ist. Dazu ist in der Rsp anerkannt, dass die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter (hier Lichtbildwerk) ergibt, eine Tatfrage ist, die – nach der allgemeinen Beweislastverteilung – derjenige zu behaupten und zu beweisen hat, der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt bzw allgemein derjenige, der die Werkqualität behauptet. Wird – wie hier – die Werkqualität als anspruchsvernichtender Einwand erhoben, so trifft die Behauptungs- und Beweislast den Bekl.
Aus diesen Überlegungen folgt gleichzeitig, dass die konkreten Gestaltungsmittel eines Lichtbilds auf der Grundlage eines ausreichenden Tatsachenvorbringens (verbal) festgestellt werden müssen und ein anspruchsvernichtender Einwand, mit dem Werkqualität behauptet wird, im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar erhoben werden muss.
Die Ansicht, dass für jedes Lichtbild eine widerlegliche Vermutung iS eines Lichtbildwerks bestehe, steht mit den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht im Einklang.
2. Die Beurteilung, dass die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen sei, weil die Bekl die in Rede stehende Unterlassungspflicht in Abrede gestellt habe, hält sich im Rahmen der Rsp. Zudem wurde festgestellt, dass die Bekl die Unterlassungserklärung mit dem Zusatz abgegeben hat, dass dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolge, was ebenfalls gegen die Ernstlichkeit ihrer Willensänderung spricht.