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Widerrechtlich veröffentlichtes Lichtbild – Urteilsveröffentlichung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EMRK: Art 10

TSchG: § 5

UrhG: § 42f, § 85

Die Kl ist Tierärztin und Hundezüchterin. Im Jänner 2024 bot sie auf einer Internet-Plattform Welpen mit der Fellfarbe „blue merle“ zum Verkauf an, wobei jedes der drei Inserate ein Lichtbild der Welpen enthielt. Die Kl ist Werknutzungsberechtigte der Lichtbilder in den ersten beiden Inseraten und Urheberin des Lichtbilds im dritten Inserat. Die Bekl übernahm die Inserate der Kl samt den Lichtbildern in drei Postings, die sie (jeweils mit Kritik verbunden) in einem sozialen Netzwerk veröffentlichte. Die Klage ist auf ein Verbot der Vervielfältigung und Veröffentlichung der drei Lichtbilder, Schadenersatz gem § 87 Abs 3 UrhG und Urteilsveröffentlichung gerichtet.

Das BerufungsG gab dem Unterlassungs- und Zahlungsbegehren bezogen auf das erste Lichtbild rk statt, erachtete aber die Veröffentlichung des zweiten und dritten Lichtbilds (als Teil der Inserate der Kl) als zulässiges Zitat (§ 42f UrhG). Die gebotene Abwägung des Schutzinteresses der Kl mit dem Interesse der Bekl an der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung gem Art 10 EMRK schlage zugunsten der Bekl aus. Die Äußerung der Bekl (im zweiten Posting), die Züchtung von „Blue-Merle“-Hundewelpen solle als „Qualzucht“ verboten werden, verstand das BerufungsG nicht strikt iSd § 5 Abs 2 Z 1 TSchG, sondern als Hinweis der Bekl – wenn auch mit drastischen Worten – auf die ihrer Meinung nach bestehende Gefahr gesundheitlicher Probleme bei diesen Hundewelpen und als Kritik der unternehmerischen Tätigkeit der Kl. Darin ist jedenfalls keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Annahme der Kl (ohne nähere Begründung, insb ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des BerufungsG), dass der Vorwurf der „Qualzucht“ eine Tatsachenbehauptung sei, reicht nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Hinsichtlich der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens iZm dem erfolgreichen Unterlassungsbegehren, hält der OGH fest, dass sich nach der Rsp daraus, dass einem in § 85 UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben wird, noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung ergibt; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Kl daran zu prüfen. Ein Veröffentlichungsbegehren ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird. Die Urteilsveröffentlichung hat keinen Strafcharakter. Im Rahmen dieser Rsp ist das BerufungsG zum Ergebnis gekommen, dass an einer Veröffentlichung in der von der Kl beantragten Form – in der nur das Lichtbild ohne das Posting der Bekl zu sehen wäre – kein berechtigtes Interesse bestehe, weil die Öffentlichkeit so nur auf die unbefugte Veröffentlichung des Lichtbilds hingewiesen werde, ohne konkret den Kontext darzulegen, in dem die Verletzungshandlung passiert sei.

OGH 25. 2. 2025, 4 Ob 213/24p

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36666 vom 29.04.2025