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Die Kl ist Medieninhaberin und Veranstalterin eines TV-Senders, der terrestrisch, über Kabel und via Satellit verbreitet wird, sowie eines Mediendienstes auf Abruf und einer Website. Die Bekl ist Medieninhaberin von Tageszeitungen, die in Form von Kaufausgaben und Gratisausgaben vertrieben werden.
Im vorliegenden Fall lautet die beanstandete Werbemitteilung der Bekl dahin, dass der TV-Sender der Kl laut Teletest eine bestimmte Anzahl von Zusehern gehabt habe (je nach Zielgruppe durchschnittlich 300 bzw Null Fernseh-Zuseher). Der von einer dritten Organisation erstellte Teletest umfasst ausschließlich die lineare Übertragung. Andere Übertragungsarten wie etwa Internetstreaming werden von diesem Test nicht umfasst. Von welcher Anzahl an Zusehern die Sendung allenfalls über Live-Streaming verfolgt wurde, ist auch nicht bekannt.
Die Vorinstanzen haben auf Basis dieser Sachlage das Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung vertretbar verneint. Die Bekl bezog sich in der beanstandeten Äußerung ausdrücklich auf den Teletest, der keine anderen als lineare Übertragungen misst. Somit ist die beanstandete Äußerung prima vista wahr. Eine Unwahrheit durch Weglassung aufklärender Umstände ist schon deshalb zu verneinen, weil Aufrufzahlen über das Live-Streaming nicht greifbar waren und dem Durchschnittsleser ohnehin bekannt ist, dass zunächst linear ausgestrahlte Sendungen vielfach „on demand“, also auf Abruf (wann immer) verfügbar sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BerufungsG zum Ergebnis kam, dass der Leser damit in der Lage sei, zwischen Zuschauerzahlen laut „Teletest“ und Aufrufzahlen eines Abrufdienstes zu unterscheiden.
Nach § 7 UWG trägt der Bekl die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung. Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt. Da erwiesen ist, dass die beanstandete Aussage zutrifft, wonach die Sendung je nach Zielgruppe durchschnittlich 300 bzw Null Fernseh-Zuseher laut Teletest gehabt habe, wurde der Inhalt der beanstandeten Mitteilung der Bekl im Wesentlichen bestätigt und ist die Bekl somit ihrer Beweispflicht nachgekommen; die Beweispflicht für ein (von der Kl behauptetes) Mehr an Zusehern träfe die Kl selbst.
Hinweis:
So auch OGH 31. 5. 2023, 4 Ob 234/22y (1.020 bzw 410 Fernseh-Zuseher).