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Zustimmung zur fortdauernden Veröffentlichung von Lichtbildern durch ein „Like“?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

UrhG: § 3, § 38, § 73, § 74

1. Zu den Werken der bildenden Künste gehören nach § 3 Abs 1 UrhG auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke). Eine generelle Aussage darüber, ob der Abbildung von Maschinen Werkcharakter zukommt, ist nicht möglich.

2. Lichtbildwerke iSd § 3 Abs 1 UrhG sind gleichzeitig auch Lichtbilder iSd § 73 UrhG; sie genießen daher parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch Leistungsschutz. Dies bedeutet, dass sich der Urheber eines Lichtbildwerks auch auf die Leistungsschutzrechte des § 74 UrhG berufen kann.

Der Urheberrechtsschutz steht dem Urheber, das Leistungsschutzrecht grundsätzlich ebenfalls dem Hersteller zu (§ 74 Abs 1 Satz 1 UrhG); bei – wie hier – gewerbsmäßig, also zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbildern gilt jedoch der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (§ 74 Abs 1 Satz 2 UrhG). Er hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Im Anlassfall fallen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht auseinander, weshalb sie (als Ausschließlichkeitsrechte) miteinander kollidieren. Ob in einem solchen Fall bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern das Leistungsschutzrecht des Unternehmers nicht entsteht, oder ob § 74 Abs 1 Satz 2 UrhG analog zu § 38 UrhG als widerlegbare Vermutung dahin auszulegen ist, dass der Schöpfer dem Unternehmer die ausschließlichen Verwertungsrechte einräumt, muss hier nicht geklärt werden, weil der Kl jedenfalls das Werknutzungsrecht an den Lichtbildern und damit auch die Klagebefugnis zusteht (hier konkludente Einräumung des Werknutzungsrechts).

3. Die Veröffentlichung der Lichtbilder durch den Bekl auf seinem LinkedIn-Account erfolgte ursprünglich mit Zustimmung der Kl (GmbH); ihr Geschäftsführer (der die Lichtbilder im Auftrag und im Namen der Kl zu Dokumentations- und Werbezwecken angefertigt hatte) reagierte darauf mit einem „Like“. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Geschäftsführer der Kl den „Like“ nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Bekl entfernt hat.

Nicht zu folgen ist dem Argument, durch ein „Like“ auf einem LinkedIn-Account werde die Zustimmung zur fortdauernden Veröffentlichung von Lichtbildern auf dem LinkedIn-Account erteilt. Einem „Like“ zu einem Posting in einem sozialen Netzwerk (hier geht es noch dazu um dessen Nichtentfernung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Kl und Bekl) kann nicht die Bedeutung einer Willenserklärung beigemessen werden.

OGH 19. 12. 2019, 4 Ob 226/19t

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28705 vom 25.02.2020