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Am 28. 3. 2019 fand an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt der 6. Kongress der "Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre" (FAST) statt. FAST1 ist ein Zusammenschluss von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren deutscher und österreichischer Lehrstühle, dessen Ziel es ist, vornehmlich aus dem steuerlichen Umfeld von Unternehmen gewonnene Forschungsfragen wissenschaftstheoretisch fundiert zu beantworten, ohne eine Verengung verfügbarer Forschungsmethoden vorzunehmen und die Ergebnisse zur kritischen Diskussion zu stellen. Der FAST-Kongress 2019 widmete sich dem Generalthema "Anti Tax Avoidance Directive und Steuerwettbewerb" und beleuchtete die Umsetzung der "Anti Tax Avoidance Directive" (ATAD)2 in Deutschland und in Österreich. Das Themenfeld wurde zunächst durch vier Fachvorträge aus deutscher und österreichischer Perspektive aufbereitet und anschließend anhand von Fallbeispielen mit Deutschland- und Österreichbezug vergleichend bearbeitet. Die abschließende Podiumsdiskussion mit den Referenten rundete den Veranstaltungstag ab. Durch die Veranstaltung führte Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M., StB.
Im ersten Vortragsblock beschäftigte sich MDg. Dr. Rolf Möhlenbrock, Bundesministerium der Finanzen, Berlin, mit den unternehmenssteuerpolitischen Perspektiven in Deutschland. Prof. Dr. Adrian Cloer, RA/StB, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden, widmete sich der "Europäisierung des Unternehmenssteuerrechts". Dr. Möhlenbrock behandelte im ersten Teil seines Vortrags die geplante Umsetzung der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen in Deutschland, welche Intermediäre wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Finanzdienstleister und sonstige Berater zukünftig verpflichtet, potenziell aggressive Steuergestaltungen zu melden. Dies soll grenzüberschreitende, aber auch nationale Gestaltungen betreffen. Die Anwendung der Regelungen ist ab 1. 7. 2020 geplant, die Ressortabstimmung sowie die Anhörung der Länder und Verbände über den Gesetzesentwurf sollten nach Ankündigung von Dr. Möhlenbrock in Kürze eingeleitet werden. Im Anschluss ging Dr. Möhlenbrock auf weitere Reformmaßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung wie die Hinzurechnungsbesteuerung, die steuerlichen Förderungen bei Forschung und Entwicklung, Anpassungen bei der Gewerbesteuer sowie die Thesaurierungsbesteuerung und die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie3 ein. Einleitend wies er auf die im Koalitionsvertrag festgehaltene Zielsetzung hin, wonach Deutschland ein weltweit wettbewerbsfähiges Steuer- und Abgabensystem brauche. Die Standortattraktivität soll ua durch Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung mit Fokus auf kleine und mittelgroße Unternehmen in Form einer Forschungszulage erhöht werden (Forschungszulagengesetz).4 In Bezug auf die Umsetzung der ATAD hielt er fest, dass Deutschland teilweise schon seit Jahrzehnten (seit 1972) über robuste Regelungen zur Bekämpfung der Steuerumgehung verfügt. Dennoch sei eine grundlegende Überarbeitung der Hinzurechnungsbesteuerung denkbar, einschließlich der Prüfung, ob und inwieweit an der bestehenden Unterscheidung zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten festzuhalten ist. Reform- bzw Modernisierungsbedarf ortete er ua im Bereich des Beherrschungstatbestands, der Niedrigsteuergrenze (Absenkung der derzeitigen Grenze von 25 %), der Anpassung des Aktiv- bzw Passivkatalogs und der Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Prof. Cloer ging im Detail auf die Regelungen zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung ein und erläuterte den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen sowie den Anpassungsbedarf an die Vorgaben der ATAD. Beim Beherrschungstatbestand sei eine Neuausrichtung im Sinne der Einführung einer echten Beherrschung und einer Beseitigung der Zufälligkeiten der Inländerbeherrschung erforderlich. Die komplexe Regelungssystematik des Aktivkatalogs sei ebenfalls zu überdenken. Auch vor dem Hintergrund neuer Geschäftsmodelle beurteilte Prof. Cloer den Aktivkatalog als problematisch. Umfassend widmete er sich in diesem Zusammenhang dem Problemkreis der Dividenden und Veräußerungsge-
winne und den damit verbundenen Umsetzungsproblemen, die er anhand von Beispielen anschaulich verdeutlichte.
Der zweite Vortragsblock war den Maßnahmen zur Umsetzung der ATAD in Österreich gewidmet. Sektionschef Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen, Wien, hielt einen Vortrag mit dem Titel "ATAD-Umsetzung in Österreich: Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel gem. § 10a KStG". DDr. Hans Zöchling, WP/StB, KPMG, Wien, beleuchtete "§ 10a KStG aus Sicht eines Praktikers". Prof. Mayr ging in seinem Vortrag zunächst auf die in der ATAD vorgesehene Zinsschranke ein, die in Österreich per 1. 1. 2019 nicht umgesetzt wurde. Nach Ansicht des österreichischen BMF gehen die in der ATAD enthaltenen Regelungen über eine bloße Missbrauchsabwehr hinaus, weil ua auch die "normale" Bankenfinanzierung davon erfasst ist. Dementsprechend nahm Österreich schon im Zuge der politischen Verhandlungen über den Beschluss der ATAD eine kritische Position zur Zinsschranke ein.5 Im Vergleich zur Richtlinienregelung erscheine die in § 12 Abs 1 Z 10 KStG enthaltene österreichische Regelung zum Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren, die an konzernzugehörige in- oder ausländische Körperschaften gezahlt werden, zielgerichteter, weil dieses Verbot dann greift, wenn die Einnahmen bei der Empfängerkörperschaft keiner Besteuerung, einem Steuersatz von weniger als 10 % oder einer tatsächlichen Steuerbelastung (auch aufgrund einer Steuerrückerstattung) von weniger als 10 % unterliegen. Anders als - auch überwiegend im Schrifttum6 - erwartet, hat die EU-Kommission die österreichische Regelung aber nicht als "gleichermaßen wirksam" anerkannt, sodass die verlängerte Umsetzungsfrist bis 1. 1. 2024 auf Österreich nicht anwendbar ist.7 Eine umgehende Umsetzung der Richtlinienregelung sei derzeit nicht geplant.
Die Implementierung der Hinzurechnungsbesteuerung erfolgte hingegen zeitgerecht mit dem Jahressteuergesetz 2018 per 1. 1. 2019, die auf Basis von § 10a Abs 10 KStG erlassene Verordnung (VO-Passiveinkünfte)8 wurde am 25. 1. 2019 in BGBl II 21/2019 kundgemacht. Österreich entschied sich dabei für den sog kategorienbezogenen Ansatz (Art 7 Abs 2 lit a ATAD), wonach die Hinzurechnungsbesteuerung bestimmte Arten von Passiveinkünften erfasst, die im Gesetz definiert werden (ua Zinsen, Lizenzgebühren, Einkünfte aus Finanzierungsleasing, ...). Mit Blick auf das österreichische Körperschaftsteuersystem sind allerdings Dividenden und Einkünfte aus Anteilsveräußerungen nur anzusetzen, soweit sie bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären. Zudem hat Österreich von den in Art 7 Abs 3 der RL vorgesehenen Wahlrechten, Unternehmen oder Betriebsstätten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen zu behandeln, Gebrauch gemacht (Ausnahme von Finanzunternehmen; Drittelgrenze für Passiveinkünfte) und den Substanznachweis gem Art 7 Abs 2 der RL - anders als etwa bislang Deutschland - auch für Drittlandsgesellschaften zugelassen. Die Grenze für die als "schädlich" einzustufende Effektivsteuerbelastung fixierte Österreich mit 12,5 % (und darunter) und daher strenger als die ATAD,9 um Länder wie Irland und Zypern in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung einzubeziehen. Der bislang in § 10 Abs 4 bis 6 KStG geregelte Methodenwechsel wurde verschlankt und für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen einheitlich in § 10a Abs 7 KStG geregelt.
DDr. Zöchling hielt in seinem Vortrag einleitend fest, dass die legistische Umsetzung in § 10a KStG sowie die durch die VO-Passiveinkünfte vorgenommenen Präzisierungen aus praktischer Sicht seiner Einschätzung nach geglückt seien. Einige der offenen Fragen konnten bereits im Rahmen des Begutachtungsverfahrens adressiert und geklärt werden. Für die aus Deutschland stammenden Zuhörerinnen und Zuhörer rief diese Übereinstimmung zwischen den Umsetzungsschritten des BMF als gesetzesvorbereitender Stelle und Verordnungsgeber und der Praxis positives Erstaunen hervor. Die von DDr. Zöchling in der Folge herausgearbeiteten Zweifelsfragen, ua betreffend die Durchführung des Substanznachweises, die Ermittlung der Niedrigbesteuerung im Spannungsfeld zwischen ausländischem und österreichischem Gewinnermittlungsrecht sowie die Prüfung des Passivschwerpunktes beim Methodenwechsel und die erhöhten Anforderungen an die Tax Compliance, zeigten aber, dass die Neuregelung die Praxis dennoch vor einige Herausforderungen stellen wird.
Im dritten Veranstaltungsblock befasste sich ein deutsch-österreichisches Vortragsteam, bestehend aus Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler, StB, Wirtschaftsuniversität Wien, Mag. Reinhard Rindler, LL.M., WP/StB, BDO Austria, und Dr. Henrik Meyer, RA/StB, BDO Deutschland, mit "Fallbeispiele[n] zur Hinzurechnungsbesteuerung unter Berücksichtigung der Regelungen in Österreich und Deutschland". Einleitend erläuterte Prof. Hirschler die wesentli-
chen Unterschiede zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage (Stand März 2019) anhand einer tabellarischen Gegenüberstellung, die den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung gestellt wurde. Wesentliche Unterschiede bestehen etwa darin, dass eine Hinzurechnung nach der geltenden deutschen Rechtslage auch an natürliche Personen erfolgen kann, während in Österreich dafür nur beherrschende Körperschaften in Betracht kommen. Für die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter ist in Deutschland keine Beherrschung erforderlich, eine derartige Sonderregelung kennt Österreich nicht. Während in Österreich auf die Beherrschung durch verbundene Unternehmen abgestellt wird, ist in Deutschland eine Beherrschung durch Steuerinländer, die nicht miteinander verbunden sein müssen, normiert. Auch die Ausnahmen von der Hinzurechnungsbesteuerung unterscheiden sich von der in Österreich entsprechend der ATAD normierten Drittelgrenze für Passiveinkünfte. Der Substanznachweis, mit dem eine Hinzurechnungsbesteuerung vermieden werden kann, erstreckt sich in Deutschland lediglich auf EU- und EWR-Gesellschaften, nicht aber auf Drittlandsgesellschaften. Bei der Durchführung der Hinzurechnung sind ebenfalls Unterschiede festzustellen. Die deutsche Regelung sieht etwa derzeit noch eine übertragende Hinzurechnung bei nachgeschalteten Zwischengesellschaften durch Hochrechnung in der Beteiligungskette vor. Während die Hinzurechnung in Österreich in dem Wirtschaftsjahr stattfindet, in das der Bilanzstichtag der ausländischen Körperschaft fällt, gilt der Hinzurechnungsbetrag in Deutschland unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres als zugeflossen. Beim Vergleich der Rechtslagen ist zu berücksichtigen, dass eine Anpassung der deutschen Regelungen an die Vorgaben der ATAD zum Veranstaltungszeitpunkt noch nicht erfolgt war.
Die dargelegten Unterschiede wurden in der Folge anhand von Fallbeispielen verdeutlicht, die von Dr. Meyer und Mag. Rindler präsentiert und gemeinsam mit Prof. Hirschler kommentiert wurden. Dabei zeigte sich im Falle eines mehrstöckigen Konzernaufbaus im niedrigbesteuerten Ausland (Muttergesellschaft in Deutschland; Tochtergesellschaft und zwei nachgeordnete Enkelgesellschaften mit Passiveinkünften im niedrigbesteuerten Ausland) nach deutscher Rechtslage ein Poolingeffekt auf Ebene der im niedrigbesteuerten Ausland ansässigen Tochtergesellschaft. Nach österreichischer Rechtslage (Muttergesellschaft in Österreich; Tochtergesellschaft und zwei nachgeordnete Enkelgesellschaften mit Passiveinkünften im niedrigbesteuerten Ausland) erfolgt hingegen auch bei Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft im Ausland eine direkte Zurechnung der von den Enkelgesellschaften erzielten Passiveinkünfte an die österreichische Muttergesellschaft. Bei Veräußerung einer Beteiligung an einer niedrigbesteuerten Enkelgesellschaft durch die ausländische Tochtergesellschaft kommt es nach deutscher Rechtslage zu einer Hinzurechnungsbesteuerung, wenn der Veräußerungsgewinn auf passive Wirtschaftsgüter zurückzuführen ist. Nach österreichischer Rechtslage ist zu prüfen, ob die Enkelgesellschaft einen passiven Unternehmensschwerpunkt hat. Die Beurteilung der Niedrigbesteuerung und des Unternehmensschwerpunkts ist dabei anhand der letzten sieben abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor der Veräußerung vorzunehmen. Liegen auf Basis dieser Prüfung sowohl ein passiver Unternehmensschwerpunkt als auch Niedrigbesteuerung vor, gelten die Einkünfte aus der Beteiligungsveräußerung als passive Einkünfte. Keine Hinzurechnung erfolgt, wenn die österreichische Muttergesellschaft nachweisen kann, dass der Veräußerungsgewinn überwiegend aus dem aktiven Unternehmensbereich stammt. Die Hinzurechnung unterbleibt auch insoweit, als Passiveinkünfte der Enkelgesellschaft im Inland bereits hinzugerechnet wurden.
Die Veranstaltung endete mit einer abschließenden Podiumsdiskussion mit allen Referenten, in der dem Fachpublikum Raum für Fragen und Kommentare eingeräumt wurde. Im Anschluss erfolgte die Verleihung des WTS-FAST-Masterarbeiten-Preises 2019, mit dem jährlich die besten drei Masterarbeiten im Bereich der anwendungsorientierten Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre ausgezeichnet werden.
Am folgenden Tag fand in gewohnter Tradition die FAST-Tagung statt, in welcher interessante Themenstellungen aus der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre inkl ihrer Bezüge zur Rechnungslegung vorgestellt und einem wissenschaftlichen Diskurs unterzogen wurden.
Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl L 193/1 vom 19. 7. 2016 (ATAD I).
Der Referentenentwurf samt Stellungnahmen sowie der Regierungsentwurf zum EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) sind mittlerweile abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/EU-DBA-SBG/0-Gesetz.html
Der Referentenentwurf samt Stellungnahmen sowie der Regierungsentwurf zum Forschungszulagengesetz (FZulG) sind mittlerweile abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/Forschungszulagengesetz-FZulG/0-Gesetz.html
Vgl Mayr, Anti-BEPS-RL: wirksames Mittel zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken? Betriebs-Berater 14/2017, I.
Vgl ua Zöchling/Brugger, Zinsschranke - aufgeschoben ist nicht aufgehoben, SWK 2016, 1052 (1064); Kofler, Von BEPS (OECD) zur Anti-BEPS-RL (EU), in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler (Hrsg), Anti-BEPS-Richtlinie: Konzernsteuerrecht im Umbruch (2017) 15 f; Zöchling, Die Zinsschranke gem Art 4 Anti-BEPS-Richtlinie, in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler (Hrsg), Anti-BEPS-Richtlinie: Konzernsteuerrecht im Umbruch (2017) 54; Petutschnig, Die Auswirkung von § 12 Abs 1 Z 10 KStG auf die Fremdkapital-Quoten österreichischer Kapitalgesellschaften, ÖStZ 2018/904, 709 (717); aA Desens, Umsetzung einer Zinsschranke in das nationale Steuerrecht, SWI 2018, 461 (474). Siehe dazu weiters Mayer, Die Zinsschranke - wie geht es weiter? SWI 2019, 115 (118, insb FN 22).
Die verlängerte Umsetzungsfrist bis 1. 1. 2024 ist laut Mitteilung der Kommission vom 7. 12. 2018, 2018/C 441/01, nur für Griechenland, Frankreich, Slowakei, Slowenien und Spanien anwendbar (zur Mitteilung der Kommission siehe auch Mitterlehner/Panholzer, Zinsschranke - vorzeitige Umsetzung auch in Österreich? SWK 2019, 108 [110 ff]). Zum Umsetzungsstand in den Mitgliedstaaten per 31. 12. 2018 siehe Knesl/Luka, Umsetzung der Zinsschranke nach Art 4 ATAD in den EU-Mitgliedstaaten, ÖStZ 2019/128, 90 (90 ff).
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften), BGBl II 21/2019 vom 25. 1. 2019.
Nach Art 7 Abs 1 der RL hätte Niedrigbesteuerung aufgrund des geltenden Körperschaftsteuersatzes von 25 % auch mit einer Effektivsteuerbelastung von weniger als 12,5 % festgelegt werden können.