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Das österreichische Steuerrecht wird seit jeher von internationalen Entwicklungen beeinflusst. Die OECD spielt dabei als internationaler Normsetzer eine immer einflussreichere Rolle. In diesem Artikel, der den Beginn einer regelmäßig erscheinenden Beitragsreihe darstellt, werden die aktuellen Arbeiten der relevanten OECD-Arbeitsgruppen zusammenfassend mit Hinweis auf potenzielle Problemfelder und weiterführende Literatur dargestellt. Dieser Bericht enthält alle wesentlichen Entwicklungen von Jänner bis Dezember 2021.
Die Arbeiten der OECD im Steuerbereich finden im Rahmen verschiedener technischer Arbeitsgruppen (Working Parties, "WP"), Foren und Projektarbeitsgruppen des Ausschusses für Steuerangelegenheiten (CFA) bzw des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS (BEPS IF) statt. Sie umfassen weite Bereiche der internationalen direkten und indirekten Steuern und resultieren in der Ausarbeitung von Standards, Leitlinien und Best-Practice-Beispielen, wie zB das OECD-Musterabkommen (OECD-MA), regelmäßigen Steuerstatistiken und Publikationen über Steuerpolitik, die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (OECD-VPL), das Paket betreffend Gewinnverkürzung und -verlagerung (BEPS), Standards betreffend den Informationsaustausch (inkl dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten) und die Internationalen MwSt-Leitlinien.
Abbildung 1 zeigt die verschiedenen Arbeitsgruppen, welche teilweise den Mitgliedern des CFA vorbehalten und teilweise im (umfangreicheren) BEPS IF-Format organisiert sind.
Abb 1: Struktur des CFA und des BEPS IF2
Die COVID-19-Krise bestimmt immer noch weite Bereiche des Alltags sowie des Wirtschaftslebens und wirft auch zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf. Daher veröffentlichte das OECD-Sekretariat der WP1 am 3. 4. 2020 Leitlinien betreffend die Auswirkungen der COVID-19 Krise auf DBA (ÖStZ 2020/325) sowie am 21. 1. 2021 ein Update dazu.1 Die Leitlinien beschäftigen sich mit Betriebsstättenfragen aufgrund von Home-Office-Tätigkeiten und COVID-19-bedingten Unterbrechungen von Bau- und Montagetätigkeiten, mit Problemen im Hinblick auf die Ansässigkeit von juristischen und natürlichen Personen sowie in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Dienstnehmer. Sie enthält dabei einerseits rein technische Ausführungen des OECD-Sekretariats und andererseits eine Sammlung der Positionen und nationalen Leitlinien einzelner Staaten.
Anmerkung: Bei den Leitlinien handelt sich nicht um eine akkordierte Auslegung aller OECD-Mitgliedstaaten (wie es etwa der Kommentar zum OECD-MA ist). Da sie sich jedoch in weiten Teilen auf den OECD-MK stützen, können sie als Auslegungshilfe für die österreichischen DBA, sofern sie dem OECD-MA folgen, dienen. Das BMF veröffentlichte eine Info zur Anwendung und Auslegung von DBA im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie,3 in der zum Ausdruck kommt, dass sich die Finanzverwaltung den Aussagen der OECD-Leitlinien anschließt.
Weiterführende Literatur: Kerschner/Schmidjell-Dommes, BMF-Info: Doppelbesteuerungsabkommen und die COVID-19-Pandemie, SWI 2020, 345; Mitterlehner, OECD zu abkommensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, SWI 2020, 210; Reichl/Stauber, DBA-rechtliche Aspekte der COVID-19-Maßnahmen, in Hirschler/Kanduth-Kristen/Zinnöcker/Stückler (Hrsg), SWK-Spezial Einkommensteuer 2021 (2021) 51.
Im Rahmen der 13. Sitzung des BEPS IF am 8. 10. 2021 einigten sich 137 der (mittlerweile) 141 Staaten des BEPS IF, darunter auch Österreich, endgültig auf die sog Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft.4 Dabei wurden die noch offenen Punkte der am 1. 7. 2021 beschlossenen Erklärung geklärt bzw beschlossen (vgl ÖStZ 2021/570 und 2021/876).
Säule 1 (Pillar One) dient der Neuverteilung von Besteuerungsrechten, wobei Marktstaaten 25 % der Residualgewinne der vom Anwendungsbereich erfassten Konzerne zugewiesen werden sollen. Dies betrifft grundsätzlich alle Konzerne, deren Umsätze 20 Mrd € und deren Gewinnmarge 10 % übersteigen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird sich an den konsolidierten Jahresabschlüssen und somit an unternehmensrechtlichen Zahlen orientieren. Eine Doppelbesteuerung, die dadurch entsteht, dass die Gewinne derzeit nach den traditionellen Regelungen bereits einer Besteuerung unterliegen, soll grundsätzlich vermieden werden.
Säule 2 (Pillar Two) sieht für Konzerne mit Umsätzen über 750 Mio € eine globale Mindestbesteuerung in Höhe von 15 % effektiver Steuerbelastung vor (Global Anti-Base Erosion, kurz "GloBE", Rules). Niedrig besteuerte Einkünfte von Tochtergesellschaften sollen im Wege einer Top-up Tax bei der obersten Muttergesellschaft erfasst werden (income inclusion rule, IIR); wird niedrigbesteuertes Einkommen nicht bereits im Wege der IIR besteuert, sieht die undertaxed payment rule (UTPR) ergänzend ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben in entsprechender Höhe bei jenen Unternehmen vor, deren Ansässigkeitsstaaten über einen Aufteilungsschlüssel Besteuerungsrechte zugeteilt werden. Eine subject-to-tax rule (STTR) komplettiert das Maßnahmenpaket von Säule 2 durch die Möglichkeit der Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts in DBA von Entwicklungsländern, wenn Zahlungen im Ansässigkeitsstaat nicht zumindest einer 9%igen nominalen Steuer unterliegen.
Anmerkung: Die im Oktober 2021 erzielte (politische) Einigung bezieht sich lediglich auf die groben Eckpunkte beider Säulen und sieht vor, dass die entsprechenden Maßnahmen bereits ab 2023 angewendet werden sollen. Für Säule 1 wird derzeit in der TFDE noch an den technischen Details der Musterregelungen gearbeitet, die in einem bereits 2022 von den BEPS-IF-Mitgliedstaaten zu unterzeichnenden multilateralen Abkommen münden sollen. Die für die Umsetzung von weiten Teilen der Säule 2 vorgesehenen, in der WP11 ausgearbeiteten Musterregelungen der GloBE Rules wurden bereits am 20. 12. 2021 veröffent-
licht5 und sollen innerhalb der EU über eine Richtlinie Eingang in innerstaatliches Recht finden. Am 22. 12. 2021 wurde von der Europäischen Kommission ein entsprechender Richtlinienvorschlag vorgelegt.6
Weiterführende Literatur: Diverse, ÖStZ Heft 1-2/2021; Mayr, Die Eckwerte der globalen Steuerreform, RdW 2021, 503; S. Bendlinger, Das internationale Steuerrecht wird neu geschrieben - Eckdaten des Zwei-Säulen-Konzepts der OECD, SWI 2021, 554; V. Bendlinger, Die OECD Model Rules für ein globales Mindestbesteuerungsregime, SWI 2022, 2; Verlinden/Van West/De Baets, Recent Developments on the Two-Pillar Approach, TPI 2021, 236.
Das MLI7 wurde im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 15 zur Umsetzung der abkommensrechtlichen BEPS-Maßnahmen verhandelt und trat am 1. 7. 2018 in Kraft. Wie für internationale Abkommen üblich, wurde auch durch das MLI eine Vertragsparteienkonferenz eingerichtet. Gem Art 31 MLI ist sie mit der "Fassung von Beschlüssen oder [...] Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund des Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich oder zweckdienlich sind" betraut. Zudem sieht Art 31 Abs 2 MLI vor, dass jegliche Fragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung des MLI von der Vertragsparteienkonferenz behandelt werden können.
Die Vertragsparteienkonferenz hat 2021 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihre Ansichten zu vier unterschiedlichen Auslegungsfragen in der Form von Stellungnahmen veröffentlicht. Diese stellen eine "spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen" iSd Art 31 Abs 3 WVK dar und sind daher gemeinsam mit dem Wortlaut, dem Zusammenhang, dem Ziel und dem Zweck bei der Auslegung des MLI zu berücksichtigen.
Die erste Stellungnahme8 beantwortet eine Sonderfrage iZm dem Wirksamkeitsbeginn des MLI. Fällt der Zeitpunkt des In-Krafttretens auf den 1. 1. eines Jahres, so fällt er mit dem Wirksamkeitsbeginn zusammen. Der Wirksamkeitsbeginn wird also nicht etwa auf den 1. 1. des darauffolgenden Jahres verschoben. Dieser Sonderfall ist bei den DBA Österreich-Slowenien und Österreich-Polen eingetreten.9
Die zweite Stellungnahme10 beschäftigt sich mit allgemeinen Fragen der Auslegung und Umsetzung des MLI. So wird bspw klargestellt, dass Art 31−33 der WVK auf die Auslegung des MLI anwendbar sind und dass das Explanatory Statement11 zum Zusammenhang des MLI zählt. Weiters ist laut der Stellungnahme die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen das Ziel des MLI iSd Art 31 Abs 1 WVK. Daher sollten seine Bestimmungen im Lichte der BEPS-Arbeiten, die sich in den BEPS-Endberichten sowie im OECD-MA 2017 niedergeschlagen haben, ausgelegt werden.
Die dritte Stellungnahme12 behandelt die Auslegung der Kompatibilitätsklauseln in Art 16 Abs 4 lit b sublit i und ii sowie lit c sublit i und ii MLI, im Speziellen des Ausdrucks "in Ermangelung von Bestimmungen". Fraglich war dahingehend, ob die Kompatibilitätsklauseln die Anwendung des MLI nur zulassen, wenn eine dem Mindeststandard entsprechende Bestimmung gänzlich fehlt, oder auch dann, wenn eine mit dem Mindeststandard inkompatible Bestimmung existiert. Nach Ansicht der Vertragsparteienkonferenz kommt das MLI auch im Falle existierender, aber inkompatibler Bestimmungen zur Anwendung, da dies eine umfassendere Umsetzung des Mindeststandards fördert und daher dem Sinn und Zweck des MLI entspricht. Zudem kann diese Auslegung auf das Explanatory Statement gestützt werden.
Die vierte Stellungnahme13 behandelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Schiedsklausel in Art 19 MLI im Hinblick auf den Vorbehalt gem Art 36 Abs 2 MLI, der auch von Österreich ausgeübt wurde. Durch den Vorbehalt werden Altfälle, also vor dem Inkrafttreten des MLI beantragte Verständigungsverfahren, teilweise vom sachlichen Anwendungsbereich der Schiedsklausel ausgenommen. Die Vertragsparteienkonferenz stellte klar, dass für die nicht ausgenommenen Altfälle die Schiedsklausel ab je-
nem Zeitpunkt anwendbar wird, an dem die zuständigen Behörden dem Depositar das Erzielen der Einigung über die Verfahrensbestimmungen sowie über die erfassten Altfälle iSd Art 19 Abs 10 bekannt geben. Dabei wird die Frist für die Beantragung des Schiedsverfahrens gem Art 19 MLI ausgehend von jenem Datum berechnet, welches von den zuständigen Behörden untereinander vereinbart wird.
Weiterführende Literatur: Lang, Die Auslegung des multilateralen Instruments, SWI 2017, 11; Prokisch/Souza de Man, Chapter 7: Multilateralism and International Tax Law: The Interpretation of Tax Treaties in Light of the Multilateral Instrument, in Dourado (Hrsg), International and EU Tax Multilateralism: Challenges Raised by the MLI (IBFD 2020); Haslehner, A Multilateral Interpretation of the Multilateral Instrument (and Covered Tax Agreements)? 74 BIT 4/5 (2020); Kerschner/Turcan, Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen, SWI-Spezial - Die österreichischen DBA nach BEPS 2018, 138; Turcan, Die Schiedsklausel im Mehrseitigen Übereinkommen und ihre Auswirkung auf österreichische Doppelbesteuerungsabkommen, ÖStZ 2017, 413.
Am 29. 3. 2021 wurde ein von den für DBA-Fragen und für Verrechnungspreisfragen zuständigen Arbeitsgruppen (WP1 und WP6) ausgearbeiteter Entwurf zu geplanten Änderungen des Kommentars zu Art 9 OECD-MA zur öffentlichen Begutachtung vorgelegt.14 Die Änderungen betreffen die Anwendung und Auslegung der abkommensrechtlichen Verrechnungspreisvorschriften (und von damit zusammenhängenden Normen) vor dem Hintergrund der in vielen Ländern vorgesehenen Zinsabzugsverbote (Unterkapitalisierungsregelungen) und stehen im Zusammenhang mit den jüngst publizierten Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen.15 Ua soll durch die Änderungen klargestellt werden, dass ein DBA-Vertragsstaat nicht aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes dazu verpflichtet ist, auf steuerliche Abzugsverbote seines DBA-Vertragspartners durch eine korrespondierende Gegenberichtigung zu reagieren.
Anmerkung: Derzeit ist nicht absehbar, wann die Kommentaränderung vom BEPS IF verabschiedet wird. Aufgrund der Arbeiten zum Zwei-Säulen-Ansatz scheint sich die Finalisierung zu verzögern. Die Klarstellung im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen Abzugsverboten und Gegenberichtigungsverpflichtung ist uE jedenfalls zu begrüßen, da es derzeit diesbezüglich im Verhältnis zu manchen DBA-Partnerstaaten zu Konflikten kommt.
Weiterführende Literatur: Bendlinger, Update 2021 des OECD-Musterabkommens zur internationalen Gewinnabgrenzung, TPI 2021, 36.
Die Verrechnungspreis-Länderprofile der OECD dienen als aktuelle und harmonisierte Informationsquelle über die Verrechnungspreisgesetzgebung und die Anwendung der OECD-VPL in 63 verschiedenen Staaten, inkl Österreich.16 Im August und Dezember 2021 wurden vom Sekretariat der WP6 die ersten beiden Tranchen von überarbeiteten Länderprofilen veröffentlicht, in denen erstmals neue Informationen über die Behandlung von Finanztransaktionen und die Anwendung des Authorised OECD Approach (AOA) für die Zuordnung von Betriebsstättenergebnissen enthalten sind.
Die 2016 ausgearbeitete Methodologie zur Durchführung des Peer-Reviews (siehe unten 7) zu Aktionspunkt 14 sah für 2020 eine Evaluierung ihrer Grundlagen vor.17 Das FTA MAP Forum arbeitete daher 2020 eine Reihe von Vorschlägen aus, welche am 18. 11. 2020 in einem Konsultationspapier veröffentlicht wurden.18 Bis 11. 1. 2021 konnten schriftliche Kommentare19 eingereicht werden, welche am 1. 2. 2021 im Rahmen einer öffentlichen Konsultation besprochen wurden.20
Die Vorschläge betreffen die Verbesserung der Methodologie und der Grundlagen für die OECD MAP21 Statistik, enthalten aber auch einige Maßnahmen zur Stärkung des Mindeststandards. Letztere zielen auf eine Erweiterung des Mindeststandards um
jene Maßnahmen ab, welche mangels Konsens im ursprünglichen Bericht zu Aktionspunkt 14 lediglich als Best Practices oder zusätzliche Maßnahmen aufgenommen wurden. So sollen etwa die Einführung eines Advance-Pricing-Arrangements (APA)-Programms oder die Aussetzung der Einhebung für die Dauer des Verständigungsverfahrens zum Mindeststandard werden. Die verpflichtende Einführung von Schiedsklauseln wird ebenfalls weiterverfolgt.
Anmerkung: Basierend auf den schriftlichen Kommentaren sowie der Diskussion im Rahmen der Konsultation werden der 2020 Review des Aktionspunktes finalisiert und die neue Methodologie sowie ggf der neue Mindeststandard veröffentlicht werden. Da Österreich bereits jetzt alle vorgeschlagenen Ergänzungen des Mindeststandards umgesetzt hat, wird dadurch kein zusätzlicher Umsetzungsbedarf entstehen. Die Stärkung des Mindeststandards ist jedenfalls begrüßenswert.
Am 22. 11. 2021 veröffentlichte die OECD im Rahmen des dritten jährlichen OECD Tax Certainty Day die MAP Statistiken für 2020.22 Der Tax Certainty Day soll die Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen vorantreiben sowie die bisherigen Fortschritte auf diesem Gebiet durch die Verleihung der jährlichen MAP Awards hervorheben.23
Österreich erhielt zwar keinen MAP Award, nimmt jedoch mit 286 offenen Fällen Ende 2020 weiterhin eine bedeutende Stelle als MAP-Jurisdiktion ein (12. Stelle gemessen an der Anzahl der noch offenen Fälle).24 Das Inventar besteht etwa zur Hälfte aus Verrechnungspreisfällen (132 ggü 154 "anderen" Fällen). Die Falllösungsdauer ist ebenfalls ungefähr gleich lang für beide Fallkategorien: 71 bzw 79 Monate bei den Altfällen, dh den vor dem 1. 1. 2016 eingebrachten Anträgen, und elf Monate bei den neuen Fällen. Deutschland ist der wichtigste Verständigungsverfahrenspartner. Obwohl die Anzahl der neuen Anträge stetig steigt (99 Anträge allein 2020), ist es Österreich gelungen, 119 Fälle zu lösen und damit das Endinventar entsprechend zu reduzieren.
Zur Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit der im Rahmen des BEPS-Projekts verabschiedeten Mindeststandards wurden jeweils Peer Review Prozesse eingeführt, welche laufend weiterentwickelt und verfeinert werden. Im Rahmen dieser Prozesse wurde Österreich bereits hinsichtlich der Umsetzung der Mindeststandards in den Aktionspunkten 5, 6, 13 und 14 überprüft.
Zusätzlich zum BEPS-Projekt hat sich Österreich auch zur Umsetzung der Standards im Bereich des internationalen Informationsaustauschs verpflichtet.25 Die Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich des automatischen Informationsaustauschs (AEOI)26 und des Austauschs von Informationen auf Anfrage (EOIR)27 wird vom Global Forum28 im Rahmen des jeweiligen Peer Reviews überwacht.29
Die BEPS Peer Reviews waren ursprünglich als einmalige, wenn auch teilweise auf mehrere Phasen aufgeteilte Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Standards konzipiert. Im Rahmen ihrer praktischen Durchführung wurde jedoch ein Überarbeitungsbedarf hinsichtlich der Methodik sowie die Notwendigkeit der laufenden Kontrolle festgestellt. Daher wurden 2020 bzw 2021 neue Methodologien betreffend Aktionspunkt 13 bzw Aktionspunkt 6 verabschiedet, die in den darauffolgenden Peer Reviews angewandt werden.30
Am 14. 12. 2021 veröffentlichte die OECD den fünften jährlichen Peer Review Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 5 betreffend den Informationsaustausch von Tax Rulings.31 Österreich erfüllt die
Vorgaben des Mindeststandards (verpflichtender spontaner Informationsaustausch hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tax Rulings), es wurden keine Empfehlungen ausgesprochen.
Laut dem 2021 veröffentlichten Peer Review Bericht zu Aktionspunkt 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch)32 haben die meisten österreichischen DBA zum Stichtag (30. 6. 2020) den Mindeststandard (Umsetzung der neuen DBA-Präambel sowie des in Art 29 Abs 9 OECD-MA 2017 vorgesehenen Principal-Purpose-Test) noch nicht erfüllt.33 Allerdings hatte Österreich zum Überprüfungszeitpunkt für die Mehrheit der Abkommen bereits Maßnahmen gesetzt, um die Umsetzung des Mindeststandards in die Wege zu leiten.34
Der ebenfalls 2021 veröffentlichte österreichische Peer Review Bericht zur länderbezogenen Berichterstattung hält fest, dass Österreich alle Erfordernisse des Mindeststandards (insb die innerstaatliche Umsetzung des länderbezogenen Berichts sowie die Sicherstellung eines umfassenden und wirksamen Austauschs auf Basis zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Abkommen) erfüllt.35
Weiterführende Literatur: Schröger/Hofstätter/Kerschner/Turcan, Erfahrungen und Zweifelsfragen zum Country-by-Country-Reporting, TPI 2020, 258; Eberhartinger/Lackner, Standort Österreich - Analyse von CbCR-Daten, SWI 2021, 610; Seebeck/Lutz, Das XML-basierte Country-by-Country-Reporting - Neuerungen, Möglichkeiten und Herausforderungen, SWI 2021, 256.
Im Rahmen des AEOI Peer Review Prozesses wurde 2021 zunächst lediglich die legistische Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten evaluiert.36 Eine Überprüfung der praktischen Anwendung wird in der nächsten Review-Phase (2022) erfolgen. Österreich hat den AEOI-Standard sowohl innerstaatlich als auch zwischenstaatlich vollständig erfüllt.37
Die Arbeitsgruppe 9 des CFA (WP9) ist für die Arbeiten im Bereich der indirekten Steuern und somit für die Unterstützung der Umsetzung der im Jahr 2016 veröffentlichten Internationalen Leitlinien für die Mehrwertbesteuerung38 zuständig. Bisher wurden die Leitlinien von ca 70 Staaten umgesetzt; inkl aller 36 OECD-Mitgliedstaaten, die ein MwSt-System betreiben, worunter auch Österreich fällt. Die Leitlinien wurden mit Anleitungen zur Umsetzung eines Mechanismus für die effektive MwSt-Erhebung39 sowie zur Rolle von digitalen Plattformen bei der Steuererhebung40 ergänzt.
Im April 2021 wurde eine umfassende Anleitung zur Anwendung der MwSt-Leitlinien in Bezug auf die wachsende "Sharing and Gig Economy" sowie die Rolle von Plattformen41 bei der Steuererhebung42 - aufbauend auf die Musterregeln für die Berichtspflicht von Plattformen für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs43 − veröffentlicht. Neue Geschäftsmodelle zur geteilten Nutzung von Gütern (Sharing Economy) und neuartige Beschäftigungsverhältnisse (Gig Economy), die sich mithilfe von elektronischen Plattformen verbreiten, werfen in Bezug auf die entgehenden Steuereinnahmen viele Fragen auf. Diese neuen Geschäftsmodelle befinden sich in der Anfangsphase und es ist davon auszugehen, dass sie sich weiterentwickeln werden.
Der Bericht versucht, die Grundsteine für die Strategien der Steuerverwaltungen zu liefern und basiert auf einem breiten
Konsens der Steuerverwaltungen sowie der Schlüsselvertreter der Industrie. Er beinhaltet ua eine Analyse der relevanten Wirtschaftssektoren, eine Evaluierung der Notwendigkeit von Maßnahmen sowie die Darstellung möglicher Schritte, worunter die Einbeziehung der Plattformen fällt.
Zusätzlich zur Analyse der Rolle der Plattformen iZm der "Sharing and Gig Economy" wird ihre Rolle bei der Besteuerung der Einfuhrlieferungen - insb von geringem Wert - an Nichtunternehmer analysiert. Den Plattformen könnten Informationspflichten auferlegt werden, sie könnten zur Haftung herangezogen werden oder sogar für die Steuerberechnung, -einhebung und -zahlung zuständig gemacht werden.
Anmerkung: Das 2017 vom Rat der EU beschlossene E-Commerce-Paket,44 das von den EU-Mitgliedstaaten mit Wirkung zum 1. 7. 2021 umzusetzen war, steht im Einklang mit dem OECD-Bericht. Bereits mit diesem Paket wurden die Plattformen in die Besteuerung der durch sie unterstützten Leistungen einbezogen.45 Es gelten für die Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten, bei deren Verletzung sogar eine Haftung für die Mehrwertsteuerschuld der Anbieter begründet werden kann. In den Fällen der Einfuhrlieferungen an Nichtunternehmer geht die Mitwirkung der Plattformen bei der Steuererhebung weiter, da sie für bestimmte Sendungen, bei denen sie beteiligt sind, zum Lieferer und somit Steuerschuldner fingiert werden.46 Dazu wurde eine vereinfachte Möglichkeit geschaffen, Lieferungen mit einem Einzelwert von bis zu 150 € je Sendung zentral über eine einzige Anlaufstelle in der EU für alle Mitgliedstaaten zu melden (Import One Stop Shop - IOSS), was auch im Einklang mit den Empfehlungen der OECD über vereinfachte Registrierungs- und Meldemechanismen steht.
Ebenso im Einklang mit den Empfehlungen aus dem OECD-Bericht steht das von der EU-Kommission für Q3/2022 geplante Paket "MwSt im digitalen Zeitalter". Mit diesem Paket sollen drei Vorschläge zur Änderung der MwStSystRL präsentiert werden, wobei darunter auch ein Vorschlag zur Ausweitung der Rolle der Plattformen bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft (und somit auch der "Sharing and Gig Economy") geplant ist. Es ist derzeit noch nicht absehbar, welche Regeln von der EU-Kommission betreffend Plattformen vorgeschlagen werden und auf was sich der Rat dann endgültig einigen wird.
Des Weiteren wurde im Juni 2021 gemeinsam mit der Weltbankgruppe und mit Unterstützung der lokalen Partner (Interamerikanische Entwicklungsbank, Interamerikanisches Zentrum für die Steuerverwaltung) für Lateinamerika und die karibische Region ein regionales Toolkit zum Aufbau und zur Implementierung von Maßnahmen zur Sicherung effektiver Steuererhebung von MwSt auf E-Commerce-Transaktionen entwickelt.47 Vergleichbare "Toolkits" sollen 2022 für den asiatisch-pazifischen Raum sowie für Afrika entwickelt werden.
OECD Policy Responses to Coronavirus (COVID-19), Updated guidance on tax treaties and the impact of the COVID-19 pandemic, https://www.oecd.org/coronavirus/policy-responses/updated-guidance-on-tax-treaties-and-the-impact-of-the-covid-19-pandemic-df42be07/ (abgefragt 6. 1. 2022).
OECD (2021), OECD Work on Taxation, https://www.oecd.org/ctp/consumption/centre-for-tax-policy-and-administration-brochure.pdf (58, abgefragt 15. 1. 2022).
Vgl BMF-Info 29. 1. 2021, 2021-0.065.761.
OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy (2021), https://www.oecd.org/tax/beps/statement-on-a-two-pillar-solution-to-address-the-tax-challenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-october-2021.pdf (abgefragt 23. 1. 2022).
OECD (2021), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two): Inclusive Framework on BEPS, https://www.oecd.org/tax/beps/tax-challenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two.htm (abgefragt 10. 1. 2022).
European Commission, Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE on ensuring a global minimum level of taxation for multinational groups minimum level of taxation for multinational groups in the Union, COM/2021/823 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM:2021:823:FIN (abgefragt 11. 1. 2022).
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung BGBl III 2018/93.
Opinion of the Conference of the Parties, Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting: Entry into effect under Article 35(1)(a), https://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-cop-opinion-entry-into-effect-under-article-35-1-a.pdf (abgefragt 1. 2. 2022).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich, Polen und Slowenien war der 1. 7. 2018 (Art 34 Abs 1 MLI). Es stellte sich also die Frage, ob der Wirksamkeitsbeginn iSd Art 35 Abs 1 lit b MLI der 1. 1. 2019 oder 1. 1. 2020 war. Österreich vertrat auch davor die Ansicht, dass der Wirksamkeitsbeginn mit 1. 1. 2019 eingetreten ist.
Opinion of the Conference of the Parties, Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting (MLI): Interpretation and Implementation Questions, https://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-cop-opinion-interpretation-and-implementation-questions.pdf (abgefragt 1. 2. 2022).
OECD/G20, Explanatory Statement to the Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, https://www.oecd.org/tax/treaties/explanatory-statement-multilateral-convention-to-implement-tax-treaty-related-measures-to-prevent-BEPS.pdf (abgefragt 1. 2. 2022).
Opinion of the Conference of the Parties, Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting (MLI): Implementation of Article 16 of the MLI (Mutual Agreement Procedure), https://www.oecd.org/ctp/treaties/beps-mli-cop-opinion-article-16-mutual-agreement-procedure.pdf (abgefragt 1. 2. 2022).
Opinion of the Conference of the Parties, Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting (MLI): Application of the entry into effect of Part VI (Arbitration) and Article 36(1)(b) and (2) of the MLI, https://www.oecd.org/ctp/treaties/beps-mli-cop-opinion-entry-into-effect-part-vi-and-article-36.pdf (abgefragt 1. 2. 2022).
OECD (2021), Proposed changes to Commentaries in the OECD Model Tax Convention on Article 9 and on related articles (Public consultation document), https://www.oecd.org/tax/treaties/public-consultation-document-proposed-changes-to-commentaries-in-oecd-mtc-on-article-9.pdf (abgefragt 6. 1. 2022).
OECD (2020), Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen, Inclusive Framework on BEPS: Aktionspunkte 4, 8−10, https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-financial-transactions-inclusive-framework-on-beps-actions-4-8-10-DE.pdf (abgefragt 1. 2. 2022).
Abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/transfer-pricing/transfer-pricing-country-profiles.htm (abgefragt 6. 1. 2022).
OECD/G20, BEPS Action 14 on More Effective Dispute Resolution Mechanisms (Peer Review Documents), https://www.oecd.org/tax/beps/beps-action-14-on-more-effective-dispute-resolution-peer-review-documents.pdf (Rz 5, abgefragt 1. 2. 2022).
OECD/G20, BEPS Action 14: Making Dispute Resolution Mechanisms More Effective - 2020 Review (Public Consultation Document), https://www.oecd.org/tax/beps/public-consultation-document-beps-action-14-2020-review-november-2020.pdf (abgefragt 1. 2. 2022).
OECD, Public comments received on the 2020 Review of BEPS Action 14, https://www.oecd.org/tax/beps/public-comments-received-on-the-2020-review-of-beps-action-14.htm (abgefragt 16. 1. 2022).
OECD, Public consultation meeting on the 2020 Review of BEPS Action 14, https://www.oecd.org/tax/beps/public-consultation-meeting-2020-review-beps-action-14.htm (abgefragt 16. 1. 2022).
Mutual Agreement Procedure, Verständigungsverfahren.
OECD, 2020 Mutual Agreement Procedure Statistics, https://www.oecd.org/ctp/dispute/mutual-agreement-procedure-statistics.htm (abgefragt 15. 1. 2022).
OECD, 2020 Mutual Agreement Procedure Awards, https://www.oecd.org/tax/dispute/mutual-agreement-procedure-awards.htm (abgefragt 15. 1. 2022).
Siehe die detaillierten Statistiken für Österreich, https://www.oecd.org/tax/dispute/2020-map-statistics-austria.pdf (abgefragt 16. 1. 2022).
Der erste automatische Austausch wurde 2018 durchgeführt, siehe Global Forum, Automatic Exchange of Information (AEOI): Status of Commitments, https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/commitment-and-monitoring-process/AEOI-commitments.pdf (abgefragt 16. 1. 2022).
Siehe OECD, Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters (2017), https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/9789264267992-en.pdf (abgefragt 16. 1. 2022).
Der Standard für den Austausch auf Anfrage ist im OECD-Musterkommentar zu Art 26 vorgegeben. Zusätzlich hat das Global Forum für Zwecke des Peer Reviews eine darauf beruhende gesonderte Überprüfungsgrundlage ausgearbeitet, siehe OECD, Handbook for Peer Reviews 2016−2020: 2016 Terms of Reference, https://www.oecd.org/tax/transparency/documents/terms-of-reference.pdf (abgefragt 16. 1. 2022).
Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, https://www.oecd.org/tax/transparency/ (abgefragt 16. 1. 2022).
Für eine Gesamtübersicht der bereits erzielten Ergebnisse des Review-Prozesses, siehe OECD, Compliance ratings following peer reviews against the standard of EOIR, https://www.oecd.org/tax/transparency/documents/exchange-of-information-on-request-ratings.htm (abgefragt 14. 1. 2022).
Siehe OECD/G20, BEPS Action 6 on Preventing the Granting of Treaty Benefits in Inappropriate Circumstances (Revised Peer Review Documents, 2021), https://www.oecd.org/tax/beps/beps-action-6-preventing-the-granting-of-treaty-benefits-in-inappropriate-circumstances-revised-peer-review-documents.pdf (abgefragt 16. 1. 2022), sowie OECD/G20, BEPS Action 13 on Country-by-Country Reporting (Peer Review Documents, 2020), https://www.oecd.org/tax/beps/beps-action-13-on-country-by-country-reporting-peer-review-documents.pdf (abgefragt 16. 1. 2022).
OECD/G20, Harmful Tax Practices - 2020 Peer Review Reports on the Exchange of Information on Tax Rulings, https://doi.org/10.1787/f376127b-en (abgefragt 17. 1. 2022)
OECD/G20, Base Erosion and Profit Shifting Project, Prevention of Tax Treaty Abuse - Third Peer Review Report on Treaty Shopping (2021), https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/d6cecbb8-en.pdf (abgefragt 16. 1. 2022).
Alternativ kann der Mindeststandard auch durch die Umsetzung einer detaillierten LOB-Klausel sowie einer Maßnahme zur Bekämpfung von Durchleitungsgestaltungen oder durch die Umsetzung des PPT und einer vereinfachten oder detaillierten LOB-Klausel verwirklicht werden.
Eine Ausnahme bildeten Albanien, Armenien, Barbados, Belize, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Georgien, Island, Kasachstan, Malaysia, Marokko, die Mongolei, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Thailand, Tunesien und Vietnam, siehe OECD/G20, Third Peer Review Report, 43.
OECD/G20, Country-by-Country Reporting - Compilation of 2021 Peer Review Reports, https://www.oecd.org/tax/country-by-country-reporting-compilation-of-2021-peer-review-reports-73dc97a6-en.htm (abgefragt 17. 1. 2022).
OECD/G20, Peer Review of the Automatic Exchange of Financial Account Information 2021, https://www.oecd-ilibrary.org/sites/90bac5f5-en/index.html?itemId=/content/publication/90bac5f5-en (abgefragt 16. 1. 2022).
Ebd, Kapitel 3 − Austria.
OECD (2017), Internationale Leitlinien für die Mehrwertbesteuerung, http://dx.doi.org/10.1787/9789264274426-de (abgefragt 13. 1. 2022).
OECD (2017), Mechanisms for the Effective Collection of VAT/GST - Where the Supplier Is Not Located in the Jurisdiction of Taxation, https://www.oecd.org/tax/tax-policy/mechanisms-for-the-effective-collection-of-VAT-GST.pdf (abgefragt 13. 1. 2022).
OECD (2019), The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales, https://doi.org/10.1787/e0e2dd2d-en (abgefragt 16. 1. 2022).
Unter Plattformen sind elektronische Schnittstellen zu verstehen, die einen Leistungsaustausch unter von den Schnittstellen verschiedenen Parteien ermöglichen, wie zB Handelsplattformen, Vermittlungsplattformen ua.
OECD (2021), The Impact of the Growth of the Sharing and Gig Economy on VAT/GST Policy and Administration, https://doi.org/10.1787/51825505-en (abgefragt 16. 1. 2022).
OECD (2020), Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy, https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/model-rules-for-reporting-by-platform-operators-with-respect-to-sellers-in-the-sharing-and-gig-economy.pdf (abgefragt 16. 1. 2022).
RL (EU) 2017/2455; VO (EU) 2017/2454; DVO (EU) 2017/2459.
Abgabenänderungsgesetz 2020 - AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91, mit dem die RL (EU) 2017/2455 teilweise umgesetzt wurde.
Siehe § 3 Abs 3a UStG 1994 idF BGBl I 2019/103.
OECD (2021), VAT Digital Toolkit for Latin America and the Caribbean, https://www.oecd.org/tax/consumption/vat-digital-toolkit-for-latin-america-and-the-caribbean.pdf (abgefragt 13. 1. 2022).