Wirtschaftsrecht

Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) - Teil 1

Philipp Anzenberger / Jakob Mühlbacher

Im Juli 2024 trat die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle in Kraft, mit der nun - erheblich verspätet - die Verbandsklagen-Richtlinie umgesetzt wurde. Diese Novelle bringt weitreichende Neuerungen mit sich: Einerseits wurde das Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz geschaffen, das unter anderem die Voraussetzungen für die Zulassung und Anerkennung von Qualifizierten Einrichtungen sowie die Drittfinanzierung von Verbandsklagen normiert. Andererseits wurde dem Sechsten Teil der ZPO ein Fünfter Abschnitt angefügt, in welchem sich die prozessualen Durchführungsbestimmungen für Verbandsklagen finden. Im ersten Teil dieses Beitrags werden die Bestimmungen des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes sowie Teile der für Verbandsklagen auf Unterlassung einschlägigen Normen der ZPO dargestellt und diskutiert; der (im kommenden Heft erscheinende) zweite Teil schließt die Ausführungen zur Unterlassungsklage ab und widmet sich dann ausführlich der neuartigen Verbandsklage auf Abhilfe.

1. Einleitung und Entstehungsgeschichte der VRUN

Massenverfahren haben die zivilprozessuale Praxis mangels adäquater Handhabungsmechanismen - der historische Gesetzgeber der ZPO war mit den dahinterstehenden gesellschaftlichen Problemen freilich nicht in der heutigen Qualität und Quantität konfrontiert - lange Zeit vor große Herausforderungen gestellt.1 Gewissermaßen "hilfsweise" hat sich daher vor mehr als 20 Jahren die "Sammelklage österreichischer Prägung" entwickelt,2 der bekanntlich eine Kombination aus (Inkasso-)Zession und objektiver Klagenhäufung zugrunde liegt.3 In jüngeren Jahren verdichteten sich zudem (auch) auf europäischer Ebene die Bestrebungen zur Schaffung effektiver kollektiver Durchsetzungsinstrumente und gipfelten schließlich im Jahr 2018 in einem entsprechenden Richtlinienvorschlag der Kommission.4 Nach zweijährigen Verhandlungen wurde dann die Verbandsklagen-Richtlinie5 (in der Folge: VK-RL) am 4. 12. 2020 kundgemacht und mit einer Umsetzungsfrist bis Weihnachten 2022 versehen. Für Österreich stellte dies wiederum den Startschuss für ein zähes, von koalitionären Meinungsverschiedenheiten geprägtes Ringen um die Ausgestaltung der Umsetzung dar, die nunmehr (mit erheblicher Verspätung, aber immerhin noch in der letzten Legislaturperiode) durch die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) erfolgte.6 Diese ist ohne Legisvakanz mit 18. 7. 2024 in Kraft getreten.

Neben das bisherige (weiterhin aufrechte)7 Regime des kollektiven Rechtsschutzes treten künftig eine erheblich aufgewertete Verbandsklage auf Unterlassung sowie eine neuartige Verbandsklage auf Abhilfe, mit welcher in einigen Aspekten zivilprozessuales Neuland beschritten wurde: Die hierfür eigens definierten Qualifizierten Einrichtungen (in der Folge: QE) können Ansprüche für Verbraucher nämlich nunmehr ohne materiell-rechtliche Zession8 (dafür unter Abgabe einer Beitrittserklärung) unter Zugrundelegung der Konstruktion einer Prozessstandschaft geltend machen. Der österreichische Gesetzgeber hat die VK-RL - abgesehen von weniger umfassenden Modifika-


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tionen in Nebengesetzen - dabei im Wesentlichen in zwei Gesetzen umgesetzt: Einerseits wurde das Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) geschaffen, in welchem ua die Verpflichtungen und Befugnisse der verbandsklagebefugten QE sowie ihre Zulassung, ihre Überwachung, Informationspflichten und Drittfinanzierungsmöglichkeiten geregelt werden (Abschnitt 2.).9 Die prozessualen Umsetzungsbestimmungen wurden demgegenüber im neu geschaffenen Fünften Abschnitt des Sechsten Teils der ZPO geregelt (Abschnitt 3.).10

2. Qualifizierte Einrichtungen und ihre Befugnisse

2.1. Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung und Aufsicht durch den Bundeskartellanwalt

Die Erhebung von Verbandsklagen nach den neu geschaffenen §§ 619 ff ZPO ist den im QEG geregelten QE vorbehalten (§ 619 Abs 1 und § 623 ZPO).11 § 3 QEG listet zunächst eine Gruppe an juristischen Personen auf, die ex lege zur Erhebung von Verbandsklagen befugt sind ("geborene Qualifizierte Einrichtungen"): Das betrifft einerseits die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeiterkammer, die sowohl zur Erhebung grenzüberschreitender (§ 1 QEG; vgl Art 3 Z 7 VK-RL) als auch zur Erhebung innerstaatlicher (§ 2 QEG; vgl Art 3 Z 6 VK-RL) Verbandsklagen befugt sind,12 womit der Gesetzgeber von seiner ihm in Art 4 Abs 7 VK-RL eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, ungeachtet der sonstigen Kriterien öffentliche Stellen als verbandsklagebefugte Einrichtungen zu benennen.13 Den übrigen in § 3 QEG genannten Einrichtungen (etwa dem Österreichischen Gewerkschaftsbund oder dem Verein für Konsumenteninformation) kommt von Gesetz wegen hingegen bloß die Kompetenz zur Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen zu;14 wollen sie grenzüberschreitend tätig werden, so müssen sie die in § 1 QEG genannten Kriterien erfüllen und eine entsprechende Anerkennung beantragen.15

Sonstige nach österreichischem Recht errichtete juristische Personen können demgegenüber nur dann als QE tätig werden, wenn sie gem §§ 1 f QEG als solche anerkannt werden ("gekorene Qualifizierte Einrichtungen"). § 1 Abs 1 QEG normiert zunächst die Voraussetzungen für die Anerkennung einer QE für grenzüberschreitende Verbandsklagen und übernimmt dabei die Vorgaben aus Art 4 Abs 3 VK-RL weitgehend wortgleich, nämlich im Wesentlichen eine mindestens zwölfmonatige öffentliche Tätigkeit zum Schutz von Verbraucherinteressen (Z 1), einen Satzungszweck, aus dem sich ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen ergibt (Z 1), die Nichtverfolgung eines Erwerbszwecks (Z 2), das Nichtvorliegen einer Insolvenzsituation (Z 3), ihre Unabhängigkeit (Z 4) sowie die Einhaltung strenger Transparenzkriterien (Z 5).16 Eine Anerkennung als QE für innerstaatliche Verbandsklagen erfordert gem § 2 Abs 1 QEG zusätzlich, dass aufgrund der bisherigen Tätigkeit der Einrichtung sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 % ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.17 Diese insoweit strengeren Voraussetzungen sollen nach den Gesetzesmaterialien deswegen notwendig sein, weil die praktische Relevanz innerstaatlicher Verbandsklagen größer sein werde, sodass zusätzliche Anforderungen zum Schutz der Verbraucher erforderlich seien, um unerwünschte und rechtsmissbräuchliche Praktiken zu verhindern.18

Die Anerkennung der QE erfolgt bescheidmäßig durch den Bundeskartellanwalt (§ 1 Abs 2, § 2 Abs 2 QEG), der gleichzeitig auch als Aufsichtsorgan über die QE fungiert (§ 4 QEG). Dadurch wollte der Gesetzgeber das Verbandsklageverfahren weitgehend von der Klärung der Frage entfrachten, ob die QE die für sie vorgesehenen Kriterien einhält.19 Der Bundeskartellanwalt hat die Einhaltung der Benennungskriterien nicht bloß im Anerkennungsverfahren zu überprüfen, sondern eine solche Überprüfung zudem alle fünf Jahre sowie bei QE nach § 1 QEG auch dann vorzunehmen, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat Bedenken gegen die Einhaltung der Kriterien hat (§ 4 Abs 1 QEG). Eine Überprüfung ist schließlich auch dann vorgesehen, wenn das Prozessgericht dem Bundeskartellanwalt entsprechende Bedenken der beklagten Partei weiterleitet (§ 4 Abs 2 QEG iVm § 629 Abs 1 ZPO) - in solchen Fällen hat das Gericht allerdings zunächst weiterzuverhandeln und nur mit der Endentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Aufsicht über die Bedenken zuzuwarten (§ 629 Abs 2 ZPO).20 Sollte sich im (verwaltungsbehördlichen) Überprüfungsverfahren tatsächlich die Nicht(mehr)-


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erfüllung einer Anerkennungsvoraussetzung herausstellen, muss der Bundeskartellanwalt der QE Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung mitteilen und zu deren Umsetzung binnen zwei Monaten auffordern. Sofern darüber kein rechtzeitiger Nachweis erfolgt, hat der Bundeskartellanwalt (als ultima ratio) die Anerkennung mit Bescheid abzuerkennen (§ 4 Abs 3 Z 2 QEG). Nur im Fall der Insolvenz der QE hat eine Aberkennung sofort zu erfolgen (§ 4 Abs 3 Z 1 QEG). Die Aufsichtspflicht bezieht sich nur auf die "gekorenen", nicht hingegen auf die in § 3 genannten "geborenen" QE (§ 4 Abs 1 QEG e contrario).21

2.2. Befugnisse der Qualifizierten Einrichtungen

2.2.1. Verbraucherbegriff

Die Umsetzungsbestimmungen der VRUN enthalten keine gesonderte Definition des Verbraucherbegriffs. Allerdings stellen die Gesetzesmaterialien eingangs klar, dass bei Begriffen, die auch im normativen Text der VK-RL vorkommen, eine richtlinienorientierte Anwendung und Auslegung geboten und insb auf die Begriffsbestimmungen in Art 3 VK-RL Bedacht zu nehmen sei. Daraus ist zu schließen, dass als Verbraucher iSd VRUN jede natürliche Person gilt, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen (Art 3 Z 1 VK-RL). Ein (rechtspolitisch uE vorzugswürdiger) Gleichlauf mit dem (geringfügig weiteren) nationalen Verbraucherbegriff des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ist aus diesem Grund nicht anzunehmen.

2.2.2. Originäre Unterlassungsansprüche

Die QE ist gem § 5 Abs 1 QEG berechtigt, die Unterlassung (und zwar sowohl die Beendigung als auch das Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.22 Dabei handelt es sich um einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch der QE,23 der ihnen aufgrund überindividueller Interessen eingeräumt wird.24

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 5 QEG ist (bloß), dass ein rechtswidriges unternehmerisches Verhalten die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt bzw zu beeinträchtigen droht (§ 5 Abs 1 QEG). Die österreichische Umsetzung der Richtlinienvorgaben enthält insoweit keine Beschränkung auf Verstöße gegen einen der in Anhang I normierten Rechtsakte und geht damit erfreulicherweise deutlich über die Mindestvorgaben des Art 2 Abs 1 VK-RL hinaus.25 Dadurch erübrigen sich komplizierte Abgrenzungsfragen sowie allenfalls darüber entstehende Zwischenstreitigkeiten, was im Ergebnis die Effektivität von Verbandsklagen maßgeblich fördern dürfte.26 Insofern sprengt § 5 Abs 1 QEG auch die (vergleichsweise bisher engen) Grenzen der §§ 28 f KSchG sowie des § 14 UWG, welche an die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln oder die Vornahme gewisser unerwünschter Geschäftspraktiken gebunden sind.27

Zu klären ist in diesem Zusammenhang insb, wann eine Beeinträchtigung der kollektiven Interessen der Verbraucher vorliegt: Nach den Gesetzesmaterialien soll damit jedes für unzulässig befundene Verhalten erfasst werden, "das sich zu einer Praxis des jeweiligen Unternehmers entwickelt hat".28 Dies sei etwa bei "Massengeschäften"29 oder "quantitativ weitreichenden" und "systematisch begangenen" Rechtsverletzungen der Fall,30 wohingegen vereinzelt oder gelegentlich vorkommende Unrechtmäßigkeiten nicht erfasst seien, weil derartige Verhaltensweisen eher nicht geeignet wären, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu gefährden.31 Außerdem sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl Auslegung als auch Rechtsprechung zu § 28a KSchG zu beachten sein:32 Nach dort hA kommt es für eine Beeinträchtigung der allgemeinen Interessen der Verbraucher nicht so sehr auf die (mehr oder weniger große) Zahl der von der rechtswidrigen Praxis (potenziell) betroffenen Verbraucher an,33 sondern vielmehr darauf, ob eine systematische Unternehmenspraxis bestehe, die im Ergebnis eine nicht ganz unerhebliche Störung des Rechtsfriedens nach sich ziehe.34 Ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Kollektiv- oder lediglich der Individualinteressen vorliegt, ist (auch bei Unterlassungsansprüchen nach § 5 Abs 1 QEG) anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen;35 hieran sind uE aber keine allzu strengen Anfor-


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derungen zu stellen.36 Der Eintritt eines tatsächlichen Schadens bei einzelnen Verbrauchern ist dafür ebenso wenig notwendig wie ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des beklagten Unternehmers.37

2.2.3. Geltendmachung von Abhilfeansprüchen von Verbrauchern

Die zweite zentrale Befugnis der QE stellt gem § 5 Abs 2 QEG die Geltendmachung von Ansprüchen auf Abhilfe für einzelne Verbraucher dar: Sind Verbrauchern aus einem Verhalten nach § 5 Abs 1 QEG "Abhilfeansprüche" entstanden, so können auch diese durch die QE geltend gemacht werden. Was genau unter Abhilfe zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht weiter definiert; aus der Aufzählung in Art 3 Z 10 VK-RL ("Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises") ergibt sich aber, dass hiervon nicht nur Natural- und Geldleistungsansprüche, sondern auch Rechtsgestaltungsansprüche38 und (zumindest in gewissen Konstellationen) wohl auch Feststellungsansprüche39 erfasst sein können.40

Die QE wird bei der Geltendmachung dieser Abhilfeansprüche als Prozessstandschafterin für die Verbraucher tätig,41 die der Klage aktiv beitreten müssen ("Opt-in-Modell").42 Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten entstanden (dazu noch in Teil 2 des Beitrags) und in der Klage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern enthalten sind (§ 5 Abs 2 QEG iVm §§ 623 ff ZPO).43 Bei dieser Vorgabe handelt es sich uE um eine personenbezogene und keine anspruchsbezogene Größe (anders gesprochen: wenn im Hinblick auf einen Verbraucher mehrere Ansprüche geltend gemacht werden sollen, müssen dennoch gleichartige Ansprüche von 49 weiteren Verbrauchern geltend gemacht werden):44 Der Wortlaut des § 5 Abs 2 QEG sowie die Materialien (arg: "Voraussetzung dafür ist [...] eine Betroffenheit von mindestens 50 Verbrauchern")45 sind insoweit sehr eindeutig; zudem würde ein Abstellen auf Ansprüche mit zahlreichen (wenig wünschenswerten) Abgrenzungsfragen einhergehen. Diese Mindestanzahl muss im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen (§ 624 Abs 1 ZPO);46 ein späteres Erlöschen einzelner Ansprüche (etwa durch buyouts) ist insofern unbeachtlich.47

2.3. Finanzierung

§ 6 QEG normiert die Drittfinanzierung von Verbandsklagen und setzt damit die Vorgaben des Art 10 VK-RL (und zwar - anders als in anderen Mitgliedstaaten48 - ohne Schaffung zusätzlicher Einschränkungen,49 etwa hinsichtlich der dem Prozesskostenfinanzierer zulässigerweise versprechbaren Erfolgsquote) um. Zunächst erklärt § 6 Abs 1 Satz 1 QEG die Möglichkeit einer Drittfinanzierung expressis verbis für zulässig. Nach § 6 Abs 1 Satz 2 QEG kann der Beitritt von Verbrauchern zu einer Verbandsklage auf Abhilfe zudem davon abhängig gemacht werden, dass sie die Finanzierung der Verbandsklage "mittragen" und den zwischen QE und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrag abschließen.50

§ 6 Abs 2 und 3 QEG setzen die Unabhängigkeitsvorgaben des Art 10 Abs 1 VK-RL um: Einerseits darf der Drittfinanzierer kein Wettbewerber des beklagten Unternehmers und von diesem auch nicht wirtschaftlich oder rechtlich abhängig sein (§ 6 Abs 2 QEG). Andererseits dürfen Entscheidungen der QE im Zusammenhang mit einer Abhilfeklage (einschließlich Entscheidungen über Vergleiche) durch den Drittfinanzierer nicht ungebührlich zum Nachteil der Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher beeinflusst werden; zudem hat die QE Interessenkonflikte zu vermeiden und darauf zu achten, dass der Schutz der betroffenen Verbraucher im Mittelpunkt der Entscheidungen steht (§ 6 Abs 3 QEG). Der Umstand einer Drittfinanzierung sowie der Name des Drittfinanzierers (nicht allerdings der konkrete Inhalt des Finanzierungsvertrags) sind dem Gericht seitens der QE offenzulegen (§ 6 Abs 4 QEG).51 Ob dadurch den Vorgaben des Art 10 Abs 4 VK-RL Genüge getan ist, darf uE allerdings bezweifelt werden:52 Demnach müssen die mitgliedstaatlichen Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sein, im Hinblick auf die notwendige Unabhängigkeit der QE geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie etwa die Ablehnung oder Änderung der betref-


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fenden Finanzierung verlangen oder nötigenfalls sogar die Klagebefugnis entziehen können. Während dies im Hinblick auf "gekorene QE" über die Mechanismen in § 4 Abs 1-3 QEG iVm § 629 ZPO (Aufforderung zur Vornahme notwendiger Änderungen und Möglichkeit der Aberkennung des Status als QE) hinreichend abgesichert ist, sind für "geborene QE" nach § 3 QEG keine entsprechenden Mechanismen vorgesehen: Der Wortlaut des § 4 Abs 1 QEG stellt nämlich ausdrücklich auf QE nach §§ 1 f QEG ab und auch die Gesetzesmaterialien (arg: "Überprüfung der Einhaltung der geforderten Anerkennungskriterien ")53 sprechen gegen eine ausdehnende Interpretation auf QE nach § 3 QEG. Auch eine ergänzende Rechtsfortbildung scheint mangels hinreichender Anhaltspunkte in den Materialien54 sowie in Ermangelung einer offenkundigen Analogiebasis schwierig, zumal die in § 4 Abs 3 QEG normierte Rechtsfolge (nämlich die "Aberkennung der Anerkennung") für QE nach § 3 QEG gerade nicht infrage kommt. Zur Herstellung einer Richtlinienkonformität wären uE daher de lege ferenda Maßnahmen zu schaffen, um von den genannten QE eine Änderung der betreffenden Finanzierung verlangen oder diesen im Anlassfall die Klagebefugnis entziehen zu können.

Aus § 9 Abs 1 lit e QEG ergibt sich, dass die QE auch befugt sind, von den einer Abhilfeklage beitretenden Verbrauchern eine Beitrittsgebühr zu verlangen. Die Vorgabe des Art 20 Abs 3 VK-RL, wonach eine solche allfällige Beitrittsgebühr moderat zu sein hat, wurde in § 9 Abs 4 QEG mit einer doppelten Beschränkung umgesetzt:55 Demnach darf eine Beitrittsgebühr weder 20 % der jeweiligen Anspruchssumme des Beitretenden noch 250 € übersteigen.

2.4. Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen

Der vierte Abschnitt des QEG (§§ 7 ff QEG) normiert (in Umsetzung von Art 13 ff VK-RL) Informations- und Berichtspflichten von QE, die als solche tätig werden wollen (vgl §§ 7-9 QEG).56 Diese beinhalten zunächst gem §§ 7 f QEG allgemeine Informationspflichten: Gem § 7 Abs 1 QEG müssen QE eine aktualisierte Website unterhalten, auf der sie die in § 7 Abs 1 Z 1-7 QEG geregelten Informationen (etwa die Satzung und allenfalls den Anerkennungsbescheid, die Kontaktdaten, eine Auskunft darüber, ob sie innerstaatlich oder grenzüberschreitend tätig werden, den Satzungszweck etc) in leicht verständlicher Form veröffentlichen. Gem § 8 QEG ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zu erstellen, der wiederum auf der Website veröffentlicht werden muss (§ 7 Abs 2 QEG).

Daneben treffen die QE besondere Informationspflichten im Zusammenhang mit der Führung von Verbandsklageverfahren (§ 9 QEG), um Verbraucher rechtzeitig und ausführlich über in Vorbereitung befindliche, anhängige und auch abgeschlossene Verfahren zu informieren.57 Dies umfasst gem § 9 Abs 1 Z 1 und 2 QEG zunächst die Angabe, gegen wen sich die Klage richtet (oder richten soll), sowie den aktuellen Stand des Verfahrens. In Bezug auf in Vorbereitung befindliche Verbandsklagen stellen die Materialien klar, dass hiervon nur Klagen betroffen sein sollen, "deren Einbringung in relativ naher Zukunft, also etwa im nächsten Vierteljahr, geplant sind".58 Von einer allzu frühzeitigen Informationspflicht wollte der Gesetzgeber deswegen absehen, damit außerprozessuale Einigungsversuche mit dem Gegner nicht gefährdet werden.59 Aus diesem Blickwinkel liegt bei erst in Vorbereitung befindlichen Verbandsklagen eine Differenzierung nahe: Während bei Abhilfeklagen ein Vierteljahr in vielen Fällen eine realistische, teils sogar eher knapp bemessene Frist darstellen dürfte,60 scheint dieser Zeithorizont bei Unterlassungsklagen (im Interesse beider Parteien) idR deutlich überzogen und könnte sowohl außergerichtliche Vergleichsverhandlungen als auch ein allfälliges Abmahnverfahren (§ 619 Abs 3 ZPO; vgl Abschnitt 3.2.1.2.) konterkarieren.61 Insoweit ist die Formulierung "bei Gericht einzubringen planen" in § 9 Abs 1 Z 1 QEG dahin gehend zu interpretieren, dass eine entsprechende Informationspflicht erst ab definitiver Entscheidung über eine künftige Klageerhebung entsteht.62

In Bezug auf Abhilfeklagen sind gem § 9 Abs 1 Z 3 QEG zudem weitere Informationen (konkret: welche Ansprüche von der Klage betroffen sind und mit welchen Ansprüchen sich die Betroffenen dem Verfahren anschließen können [lit a], wie dem Verfahren beigetreten werden kann [lit b], welche Wirkungen der Beitritt hat [lit c], wie sich ein Beitritt auf die Verjährung von Ansprüchen auswirkt [lit d], ob und in welcher Höhe vom Beitretenden Kosten zu tragen sind, insb ob eine Beitrittsgebühr bezahlt oder ein Drittfinanzierungsvertrag abgeschlossen werden muss [lit e], und die Rechtswirkungen der möglichen Ergebnisse des Verfahrens [lit f]) auf der Website der QE zu veröffentlichen. Darüber hinausgehende Informationen über ein laufendes Verfahren sind gem § 9 Abs 2 QEG hingegen nur den beigetretenen Verbrauchern zu geben. Diese müssen zudem regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens (§ 9 Abs 6 QEG) und die Abwicklungsmodalitäten einer allenfalls eingehenden Zahlung des Unternehmers (§ 9 Abs 7 QEG) informiert werden.

Schließlich treffen die QE auch Informationspflichten gegenüber dem Bundeskartellanwalt als Aufsichtsbehörde (§ 10 QEG), etwa Änderungen des Namens, der Adresse und des Satzungszwecks der QE sowie die Anerkennungskriterien nach den §§ 1 f QEG betreffende Änderungen (§ 10 Abs 1 QEG). Auch der nach § 8 QEG zu erstellende Tätigkeitsbericht ist dem Bundeskartellanwalt gem § 10 Abs 2 QEG jährlich zu übermitteln. Zudem kann der Bundeskartellanwalt die QE zur Erteilung weiterer Informationen auffordern (§ 10 Abs 3 QEG).


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3. Das Verbandsklageverfahren

3.1. Allgemeines und Zuständigkeit

Im folgenden Abschnitt sollen die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen und Besonderheiten für Verbandsklagen nach den neu geschaffenen §§ 619 ff ZPO dargestellt und tiefergehend untersucht werden. Soweit diese keine besonderen Anordnungen treffen, gelten auch für das Verbandsklageverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO.63

Zunächst normieren § 620 Abs 1 und § 630 Abs 1 ZPO, dass für die Durchführung von Verbandsklagen (auf Unterlassung und auch auf Abhilfe) ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das HG Wien ausschließlich zuständig ist; dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende einstweilige Verfügungen.64 Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind gem § 620 Abs 2 und § 630 Abs 2 ZPO ebenfalls unzulässig, sodass nach österreichischer Terminologie eine Zwangszuständigkeit vorliegt.65 Dadurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich verfahrensrechtlicher Besonderheiten, sondern auch in Bezug auf das "Fallmanagement" eine Spezialisierung der Entscheidungsorgane geschaffen werden.66 Zudem bewirkt diese Zuständigkeitsbündelung, dass Unterlassungs- und Abhilfeklagen gem § 227 ZPO jedenfalls verbunden geltend gemacht werden können.67 Die Beteiligung fachkundiger Laienrichter ist gem § 620 Abs 3 und § 630 Abs 3 ZPO ausgeschlossen.68

3.2. Klageerhebung und Wirkungen

3.2.1. Verbandsklage auf Unterlassung

3.2.1.1. Hinreichende Angaben zu den betroffenen Verbrauchern (§ 619 Abs 2 ZPO)

Will eine QE einen Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs 1 und 3 QEG geltend machen, so kommen gem § 619 Abs 1 ZPO die Bestimmungen der §§ 619 ff ZPO zur Anwendung. Zunächst ordnet § 619 Abs 2 ZPO (in Umsetzung von Art 7 Abs 2 VK-RL) an, dass die QE in der Klage "hinreichende Angaben" zu den von der Verbandsklage auf Unterlassung betroffenen Verbrauchern zu machen hat.69 Zweck dieser Vorgabe ist es, den Kreis der vom Streitgegenstand betroffenen Verbraucher im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung des § 619 Abs 4 ZPO (dazu noch in Abschnitt 3.2.1.3.) bereits zu diesem Zeitpunkt so konkret wie möglich abzustecken.70 Zudem soll dem Gericht dadurch die Beurteilungsgrundlage für die Frage geboten werden, ob der materiell-rechtliche Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 und 3 QEG überhaupt gegeben ist.71

Im Schrifttum wird die Vorgabe des § 619 Abs 2 ZPO - prima facie sehr naheliegend - als Formalvoraussetzung gedeutet, deren Nichtvorliegen (allenfalls nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zur Zurückweisung der Klage führen würde.72 Interessant ist hier bei näherer Betrachtung aber, dass es zumindest im Hinblick auf die Überprüfung des materiellen Anwendungsbereichs von § 5 Abs 1 und 3 QEG einer solchen Vorgabe an sich nicht bedurft hätte, zumal zum Tatbestandsmerkmal der kollektiven Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen - angesichts der allgemeinen Schlüssigkeitserfordernisse - in der Klage ohnehin entsprechende Behauptungen aufzustellen sind.73 Der Mangel der Schlüssigkeit wäre ebenfalls mit Verbesserungsauftrag wahrzunehmen und würde (sofern diesem nicht nachgekommen wird) nach der stRsp in weiterer Folge zur Abweisung der Klage führen.74 Dass hier nun ein Teilaspekt der Schlüssigkeit eine gesonderte "prozessuale" Behandlung (in Form der Sanktion der Klagezurückweisung bei Nichtvorliegen) erfahren soll, macht insofern etwas stutzig und müsste sich dann wohl über die zweite ratio der Bestimmung (nämlich die Notwendigkeit der Determinierung des Kreises der betroffenen Verbraucher zum Zweck der Verjährungshemmung nach § 619 Abs 4 ZPO) erklären lassen. Auch das wirkt allerdings bei genauerer Betrachtung eher eigenartig: Zunächst ist die Sanktion der Klagezurückweisung zum Schutz der Verbraucher (die in den Genuss der Verjährungshemmung kommen sollen) schon deswegen fragwürdig, weil für die Verjährungsfrist dadurch kaum etwas gewonnen ist (konkret hängt das insb von der Sichtweise zur Frage ab, ob auch eine rechtskräftige Zurückweisung die Sechsmonatsfrist des Abs 4 auslösen kann; siehe dazu Abschnitt 3.2.1.3.). Dazu kommt, dass das Schutzniveau des § 619 Abs 2 iVm Abs 4 ZPO schon insoweit unvollständig ist, als es im Verfahren ja (innerhalb der allgemeinen Grenzen; vgl § 179 ZPO) weiterhin möglich ist, zusätzliche Tatsachenvorbringen zu erstatten, etwa zu weiteren Iterationen des behaupteten rechtswidrigen Verhaltens. Wenn sich aus diesen neuen Tatsachenvorbringen weitere zivilrechtliche Ansprüche (allenfalls auch anderer Verbraucher) ableiten lassen, so kann dies wohl keine rückwirkende Verjährungshemmung nach § 619 Abs 4 ZPO bewirken; vielmehr kann eine solche


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Verjährungshemmung erst ab jenem Zeitpunkt eintreten, in welchem die entsprechenden Vorbringen erstattet wurden. Das bedeutet im Umkehrschluss aber, dass mit Klageeinbringung auch bei streng formaler Handhabung des § 619 Abs 2 ZPO jedenfalls nicht alle abstrakt betroffenen Verbraucher von der Verjährungshemmung erfasst sein müssen, sondern vielmehr nur jener "Mindeststock", welcher notwendig ist, um eine kollektive Interessenbeeinträchtigung darzulegen. Und schließlich wäre schwer nachvollziehbar, warum die Zulässigkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs der QE von der Konkretisierung der Klageerzählung im Hinblick auf die Verjährungsfrist von Ansprüchen von betroffenen Verbrauchern abhängen soll, die materiell vielleicht gar nicht (oder nicht mehr) bestehen. Eine Rückkoppelung der formellen Durchsetzungserfordernisse an diese materiellen Ansprüche ist schon deswegen nicht überzeugend, weil der Unterlassungsanspruch der QE ja von diesen materiell unabhängig ist und eine weitere Verfolgung dieses Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf mögliches zukünftiges Verhalten des beklagten Unternehmers auch dann sinnvoll sein kann, wenn dieser alle bestehenden materiellen Ansprüche gegenüber den betroffenen Verbrauchern beglichen haben sollte. All dies legt folgende Handhabung nahe: Die "hinreichenden Angaben zu den betroffenen Verbrauchern" iSd § 619 Abs 2 ZPO können (weiterhin) als Teilaspekt der Schlüssigkeit verstanden und auch prozessual so behandelt werden; dass der Gesetzgeber diese (insoweit selbstverständliche) Vorgabe gesondert erwähnt, ist uE am ehesten mit dem Wunsch zu erklären, den Vorgaben des Art 7 Abs 2 VK-RL (im Zweifel: ausdrücklich) zu entsprechen.

An die Voraussetzung des § 619 Abs 2 ZPO sind im Übrigen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen:75 Eine konkrete quantitative Aufschlüsselung der betroffenen Verbraucher oder gar eine namentliche Individualisierung ist jedenfalls nicht erforderlich.76 Vielmehr muss sich aus den Angaben in der Klage - hierzu reichen uE die Ausführungen in der Klageerzählung - ergeben, dass durch das rechtswidrige unternehmerische Verhalten die kollektiven Verbraucherinteressen betroffen sind.

3.2.1.2. Abmahnung keine Formalvoraussetzung (§ 619 Abs 3 ZPO)

Eine dem Verfahren vorgelagerte Abmahnung des Unternehmers ist keine Formalvoraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage: § 619 Abs 3 ZPO sieht (wie schon § 28 Abs 2 KSchG) lediglich die fakultative Möglichkeit einer solchen Abmahnung durch die QE vor:77 Hat der Unternehmer nach außergerichtlicher Abmahnung binnen zwei Wochen eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgegeben, so ist eine Verbandsklage auf Unterlassung unbegründet.78 Die Bestimmung setzt Art 8 Abs 4 VK-RL um und stellt insoweit klar, dass in diesem Fall die Wiederholungsgefahr jedenfalls wegfällt.79

3.2.1.3. "Indirekte" Verjährungshemmung (§ 619 Abs 4 ZPO)

Eine wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Unterlassungsklagen stellt die Verjährungshemmung nach § 619 Abs 4 ZPO dar:80 Demnach hemmt die Einbringung einer Unterlassungsklage bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens (vgl zur "direkten" Verjährungshemmung bei Abhilfeklagen Teil 2 des Beitrags). Zusätzlich verbleibt den Verbrauchern gem § 619 Abs 4 Satz 2 auch nach Beendigung des Verfahrens jedenfalls noch eine Frist von sechs Monaten, um diesen Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen. Der Wortlaut (arg: "jedenfalls") sowie die ratio 81 der Bestimmung legen nahe, dass es sich hierbei um eine Ablaufhemmung handelt.82

Schwierig ist in diesem Zusammenhang die Frage, welche Ansprüche "mit dem Streitgegenstand in Zusammenhang stehen" und welche Verbraucher konkret betroffen sein sollen.83 Zu klären ist hier zunächst, wie ein solcher "Zusammenhang" aussehen könnte: Denn während bei der Verjährungsunterbrechung nach § 1497 ABGB der erfasste Anspruch selbst streitanhängig gemacht werden muss (was seine Determinierung in aller Regel problemlos möglich macht), enthält zumindest eine reine Unterlassungsklage der QE typischerweise kein (vollständiges) Vorbringen zu den aus dem Verhalten des beklagten Unternehmers resultierenden Ansprüchen der Verbraucher. UE ist der "Zusammenhang" hier so zu verstehen, dass davon grds alle denkbaren zivilrechtlichen Ansprüche (also nicht nur auf Leistung, sondern etwa auch auf Rechtsgestaltung oder Feststellung) von Verbrauchern erfasst sind, die direkt aus dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten des Unternehmers (vgl § 5 Abs 1 QEG) erwachsen sind.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Abgrenzung der Streitgegenstandsgrenzen bei Unterlassungsansprüchen Schwierigkeiten bereitet: Die Rechtsprechung ging in einigen Entscheidungen (zumindest tendenziell) davon aus, dass mehrere, denselben Unterlassungsanspruch begründende Lebenshandlungen nicht unter denselben Streitgegenstand fallen würden84 (und löst eine erneute Geltendmachung auf Ba-


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sis anderer Zuwiderhandlungen über einen Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses).85 Unter Zugrundelegung dieser (prima facie nicht ganz unproblematischen, hier aber nicht weiter zu hinterfragenden) Sichtweise ergeben sich für die Frage der Verjährungshemmung nach § 619 Abs 4 ZPO keine weiteren Probleme, weil nur die konkret behaupteten Handlungen des beklagten Unternehmers überhaupt in den Streitgegenstand fallen. Im (hierzu soweit ersichtlich sehr spärlichen) Schrifttum wird hingegen teils vertreten, dass weitere Zuwiderhandlungen gegen dasselbe Verbot unter denselben Streitgegenstand fallen würden,86 was zur Folge hätte, dass entsprechende spätere Vorbringen auch nur nach § 179 ZPO und nicht nach § 235 ZPO zu beurteilen wären. Für die sich hier stellende Frage würde ein derart weites Verständnis des Streitgegenstands freilich eine kaum mehr eingrenzbare Menge an Verjährungshemmungen zur Folge haben: Damit würde nämlich jedes vergangene Verhalten des beklagten Unternehmers, das (auch wenn dies im Verfahren nie thematisiert wurde) den Unterlassungsanspruch abstrakt begründen könnte, unter den Streitgegenstand fallen. UE kann dieses Problem aber durch die in § 619 Abs 2 ZPO angeordnete Notwendigkeit hinreichender Angaben zu den betroffenen Verbrauchern zumindest halbwegs "eingefangen" werden: Die klagende QE muss (wie schon dargelegt; vgl Abschnitt 3.2.1.1.) im Rahmen ihrer Klageerzählung ja ein konkretes (allenfalls: drohendes) rechtswidriges Verhalten des beklagten Unternehmers behaupten sowie darlegen, inwieweit die kollektiven Verbraucherinteressen dadurch beeinträchtigt wurden (oder beeinträchtigt zu werden drohen). Diese Anordnung wurde nicht zuletzt im Hinblick auf die Absteckung der Verjährungshemmung geschaffen,87 weshalb naheliegt, nur die aus den konkret behaupteten (nicht hingegen die aus den abstrakt von diesem Streitgegenstand erfassten) rechtswidrigen Handlungen resultierenden materiellen Ansprüche der Verbraucher der Verjährungshemmung zu unterwerfen. Diese Sichtweise deckt sich auch mit den allgemeinen Zwecken der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche, die ja nach einem gewissen Zeitablauf auch für Rechtssicherheit sorgen soll:88 Während der beklagte Unternehmer hinsichtlich konkreter, im Unterlassungsverfahren thematisierter rechtswidriger Verhalten wohl mit einer darauffolgenden Inanspruchnahme durch einzelne Verbraucher rechnen muss, schiene es bei im Unterlassungsverfahren gar nie gegenständlichen rechtswidrigen Handlungen überzogen, daraus resultierende Ansprüche auch nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist noch durchsetzbar zu machen.

Zu klären bleibt, ob auch eine Zurückweisung der Unterlassungsklage die verjährungshemmende Wirkung des § 619 Abs 4 ZPO auslösen kann: Denn zumindest zu § 1497 ABGB wird (aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 1497 Satz 2 ABGB) ganz herrschend vertreten, dass die Verjährungsfrist bei Klagszurückweisung für ununterbrochen zu halten ist.89 Nicht nur der offene Wortlaut des § 619 Abs 4 ZPO ("bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens"), sondern insb die ratio der Bestimmung sprechen uE aber dafür, die Verjährungshemmung auch bei einer Zurückweisung der Verbandsklage auf Unterlassung zur Anwendung zu bringen:90 Nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Erwägungen sollen Verbraucher bei Erhebung einer Verbandsklage auf Unterlassung zunächst das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten können, bevor sie ihre Abhilfeansprüche (gesondert oder im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe) geltend machen91 (wozu ua die Informationspflicht des § 9 Abs 1 QEG geschaffen wurde). Würde die Zurückweisung der Unterlassungsklage die Verjährungshemmung (schlimmstenfalls: rückwirkend) beseitigen, müssten Verbraucher, deren Ansprüche zu verjähren drohen, "sicherheitshalber" dennoch gesondert Klage erheben, zumal eine Zurückweisung ja nicht nur in limine litis, sondern auch während des laufenden Verfahrens erfolgen kann. Insoweit spricht daher viel dafür, dem offenen Wortlaut des § 619 Abs 4 ZPO folgend auch bei Zurückweisung der Verbandsklage auf Unterlassung die Verjährungshemmung anzuwenden. Den Verbrauchern verbleibt ab diesem Zeitpunkt dann noch eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Teil 2 erscheint in der RdW 12.

1

Siehe dazu ausführlich Kodek/Leupold, Die Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie, in Anzenberger/Mayr/Trenker (Hrsg), Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich VI (2024) 125 (126 f); Kodek, Kollektiver Rechtsschutz als Herausforderung für das nationale und internationale Verfahrensrecht, ÖJZ 2022, 305 (305); Spitzer, Kollektivinteressen im Zivilprozess, in Kietaibl/Mosler/Pačić (Hrsg), GS Rebhahn (2019) 573 (574 f).


2

Klauser, Zeitgemäßer kollektiver Rechtsschutz - bitte warten! VbR 2015, 137 (137); Klauser/Huber, Die Zulässigkeit der Sammelklage österreichischer Prägung am Beispiel der Verfahren VKI gegen VW, VbR 2019, 19 (19); Kodek/Leupold in Anzenberger/Mayr/Trenker 125 (127).


3

Klauser/Kunz, Mechanismen zur Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen in Österreich, in Anzenberger/Klauser/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Kollektiver Rechtsschutz im Europäischen Rechtsraum (2022) 3 (18).


4

Melzer, Entstehungsgeschichte, Zweck und Anwendungsbereich der Verbandsklagen-Richtlinie, in Anzenberger/Klauser/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Kollektiver Rechtsschutz im Europäischen Rechtsraum (2022) 69 (70 ff).


5

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl L 2020/409, 1.



7

Auinger, Die Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie, ÖJZ 2024, 582 (582); Leupold/Eder, Die Verbandsklage auf Unterlassung, VbR 2024, 84 (90); R. Rastegar, Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) - Eine Bewertung des Ministerialentwurfs, VbR 2024, 44 (44).


8

R. Rastegar, Der Beitritt zur Abhilfeklage - Rechtsstellung, Schlüssigkeit und Verjährung, VbR 2024, 91 (91).


9

Auinger, ÖJZ 2024, 582 (582); Scholz-Berger, Kollektive Durchsetzung von Abhilfeansprüchen nach Umsetzung der VerbandsklagenRL in Österreich, ecolex 2024, 583 (583).


10

Auinger, ÖJZ 2024, 582 (582); Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (583).


11

Strasser, Das Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz - Eine erste Bestandsaufnahme, VbR 2024, 124 (128); vgl zur VK-RL Leupold, Qualifizierte Einrichtungen zur Erhebung von Verbandsklagen, in Anzenberger/Klauser/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Kollektiver Rechtsschutz im Europäischen Rechtsraum (2022) 84 (84 f).


12

Vgl auch Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (585); Strasser, VbR 2024, 124 (124).



14

Selbst dies als richtlinienwidrig erachtend Schuschnigg, Kollektive Rechtsverfolgung - Kollektiver Rechtsschutz (2024) 532.



16

Zu diesen Tatbestandsmerkmalen ausführlich Strasser, VbR 2024, 124 (125 f).


17

Krit dazu Schuschnigg, Kollektive Rechtsverfolgung 531 f.


18

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 5; krit Augenhofer/Reicht, Stellungnahme zum ME einer VRUN, 39/SN-333/ME 27. GP 2; Dangl, Die "Verbandsklage auf Abhilfe" nach dem Ministerialentwurf zur Umsetzung der VerbandsklagenRL - ein (Kurz-)Überblick, Zak 2024, 147 (147); ebenso bereits zu Art 4 Abs 5 VK-RL Dangl, Die Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher - Inhalte und Optionen zur Umsetzung in das österreichische Recht (2023) 123 f.



20

Kodek, Die neue Verbandsklage - Überblick und erste Einschätzung, Zak 2024, 328 (329); Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (585); vgl auch Auinger, ÖJZ 2024, 582 (583).


21

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 6; Kodek, Zak 2024, 328 (328); vgl auch Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (585).


22

Kodek, Zak 2024, 328 (329).


23

IdS auch Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (85); allgemein zur dogmatischen Einordnung der Verbandsklagen auf Unterlassung nach §§ 28, 28a KSchG und § 14 UWG vgl Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 (1990) Rz 338; Kühnberg, Die konsumentenschutzrechtliche Verbandsklage (2006) 174 (nur zu §§ 28 f KSchG); Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 II/1 (2015) Vor § 1 ZPO Rz 121 ff.


24

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (85).


25

Auinger, ÖJZ 2024, 582 (582); Dangl, Zak 2024, 147 (148 und FN 21); Klauser, Der zweite Abschnitt des Verfahrens über Verbandsklagen auf Abhilfe - Zwischenfeststellungsantrag, -verfahren und -urteil gem § 624 Abs 2 ZPO, VbR 2024, 130 (132); R. Rastegar, VbR 2024, 44 (45); Wilfinger, Feststellungsbegehren im AGB-Recht, ÖJA 2024, 222 (244).


26

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 3; vgl dazu Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (85); Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (584).


27

Vgl dazu Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (85).







33

Vgl dazu K. Binder/Keiler in Keiler/Klauser (Hrsg), Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht (ab 2015) §§ 28-30 KSchG Rz 35; Dangl, Verbandsklagen 135; Langer in Kosesnik-Wehrle (Hrsg), Konsumentenschutzgesetz (KSchG) - Kurzkommentar4 (2015) §§ 28-30 KSchG Rz 32c; Kühnberg, Die konsumentenschutzrechtliche Verbandsklage 130.


34

Dangl, Verbandsklagen 135; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG-Kurzkommentar4 §§ 28-30 KSchG Rz 32c; Kühnberg, Die konsumentenschutzrechtliche Verbandsklage 130.


35

Zur einzelfallbezogenen Beurteilung der allgemeinen Interessen der Verbraucher nach § 28a KSchG siehe OGH 4 Ob 221/06p; Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG-Kurzkommentar4 §§ 28-30 KSchG Rz 32c; vgl auch Kathrein/Schoditsch in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB7 (2023) § 28a KSchG Rz 2, wonach die Beeinträchtigung der Interessen der Gesamtheit der Verbraucher zwar bei Massengeschäften gewöhnlich vorliegt, allenfalls aber aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls zu verneinen ist.


36

Vgl dazu ErwGr 7 VK-RL, wonach sichergestellt werden soll, "dass den Verbrauchern in allen Mitgliedsstaaten mindestens ein wirksames und effizientes Verbandsklageverfahren auf Unterlassungsentscheidungen […] zur Verfügung steht"; so auch Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (86).


37

Kodek, Zak 2024, 328 (329); vgl auch Thaler/F. Zimmermann, Die neue österreichische Verbandsklage - Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? CFOaktuell 2024, 131 (134 [nur zum Schaden]).


38

Dangl, Verbandsklagen 155; Dangl, Zak 2024, 147 (148); Klauser, VbR 2024, 130 (132).


39

Klauser, VbR 2024, 130 (132).


40

Für eine restriktive Auslegung hingegen Strasser, VbR 2024, 124 (128).


41

Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (583); Thaler/F. Zimmermann, CFOaktuell 2024, 131 (131); aA R. Rastegar, VbR 2024, 91 (91; "Beteiligung sui generis").



43

Vgl etwa R. Rastegar, VbR 2024, 44 (44); Wilfinger, ÖJA 2024, 222 (244).


44

Ebenso Klauser, VbR 2024, 130 (132); Schuschnigg, Kollektive Rechtsverfolgung 534; M. Zimmermann/Magerl, Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie - Was bedeutet das für Unternehmer? ÖBA 2024, 502 (504); aA R. Rastegar, VbR 2024, 91 (FN 13).



46

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 16; Dangl, Zak 2024, 147 (147); Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (586).


47

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 16; R. Rastegar, VbR 2024, 91 (92 f).


48

Vgl die deutsche Umsetzung in § 4 Abs 2 Z 3 dVDuG, die eine Erfolgsgebühr von mehr als 10 % untersagt; krit etwa Gsell, Die Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie, GRUR 2024, 979 (982); Riehm, Effektive Rechtsdurchsetzung durch finanzierte Abtretungsmodelle, NJW 2024, 2713 (2714); Stadler in Musielak/Voit (Hrsg), Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz - Kommentar21 (2024) VDuG Vorbemerkungen Rz 25; Stadler in Musielak/Voit, Zivilprozessordnung21 § 4 VDuG Rz 3.


49

Vgl R. Rastegar, VbR 2024, 44 (45).


50

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 9 und 11; Klauser, VbR 2024, 130 (133); R. Rastegar, VbR 2024, 91 (93); Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (585); ausführlich zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen Scholz-Berger, Finanzierung von Verbandsklagen, in Anzenberger/Klauser/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Kollektiver Rechtsschutz im Europäischen Rechtsraum (2022) 143 (152 ff).


51

Kodek, Zak 2024, 328 (329).


52

Vgl schon Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (FN 26); Scholz-Berger/Koller, Stellungnahme zum ME einer VRUN, 24/SN-333/ME 27. GP 6 ff.


53

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 6 (Hervorhebung durch die Verfasser).


54

Die an verschiedenen Stellen von einem tendenziell weniger ausgeprägten Schutzbedürfnis gegenüber QE gem § 3 QEG auszugehen scheinen; vgl etwa ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 6.



56

Vgl Schuschnigg, Kollektive Rechtsverfolgung 537.


57

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (88).




60

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (89).


61

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (89).


62

So schon Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (89).


63

Schuschnigg, Kollektive Rechtsverfolgung 539.


64

Kodek, Zak 2024, 328 (329 f).


65

Auinger, ÖJZ 2024, 582 (584); Klauser, VbR 2024, 130 (131); Kodek, Zak 2024, 328 (329); Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (87 f); Scholz-Berger, ecolex 2024, 583 (585).


66

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 14; krit hingegen Schuschnigg, Kollektive Rechtsverfolgung 539 f, der diese Regelung als nicht richtlinienkonform erachtet.


67

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (88).


68

Kodek, Zak 2024, 328 (329 f); Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (88).



70

ErwGr 65 VK-RL; ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 13; vgl auch Schuschnigg, Kollektive Rechtsverfolgung 539.



72

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (87).


73

Allgemein zum Schlüssigkeitserfordernis OGH 8 Ob 1/24s; RIS-Justiz RS0037516; Geroldinger in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 III/1 (2017) § 226 ZPO Rz 192; Planitzer in Kodek/Oberhammer (Hrsg), ZPO-ON - Kommentar zu JN und ZPO samt Einführungsgesetzen (2023) § 226 ZPO Rz 46; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO - Taschenkommentar (2019) § 226 ZPO Rz 37.


74

OGH 3 Ob 48/92; Geroldinger in Fasching/Konecny, Kommentar3 III/1 § 226 ZPO Rz 192; Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 226 ZPO Rz 47; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, Taschenkommentar § 226 ZPO Rz 37.


75

Vgl dazu schon ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 13, die auf die "Flexibilität der Regelung" hinweisen; ähnlich ErwGr 34 VK-RL; ähnlich Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (86).


76

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (86).



78

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (87).



80

Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (88); Perner/Spitzer, Torschlusspanik? ÖJZ 2024, 449 (449).


81

Zur Bestimmung der Wirkung der Verjährungshemmung anhand des Zwecks der Hemmungsanordnung siehe etwa OGH 3 Ob 187/11p.


82

Bereits zu Art 16 Abs 1 VK-RL Dangl, Verbandsklagen 139; (zur VRUN) offenlassend Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (87).


83

Zu Recht krit bereits Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (87).


84

OGH 4 Ob 81/21x; 6 Ob 227/21g; etwas anders hingegen OGH 6 Ob 592/87 (anderer Streitgegenstand nur bei wesensmäßiger Unterschiedlichkeit der vorgetragenen Sachverhalte).



86

Siehe ausführlich Barth, Der Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage (1996) 155 ff.


87

ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP 13; nach Leupold/Eder (VbR 2024, 84 [86 f]) hat dies bloß "Hinweis- bzw Servicecharakter".


88

OGH 5 Ob 606/89; F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 168; R. Madl in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON - Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch1.07 (ab 2010) § 1478 ABGB Rz 3 f; siehe auch Vollmaier, Verjährung und Verfall - Die Strukturen des privatrechtlichen Fristenregimes in Österreich (2009) 66 ff.


89

OGH 8 Ob 127/12b; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1497 ABGB Rz 41; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang-Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3 Band "ABGB §§ 1451 bis 1502" (2012) § 1497 ABGB Rz 34.


90

So schon Leupold/Eder, VbR 2024, 84 (87).


91

In diese Richtung Perner/Spitzer, ÖJZ 2024, 449 (449), wonach der geschickte Einsatz von Unterlassungsklagen das Problem der selbstständigen Einklagung zur Fristwahrung abschwächen kann.


Artikel-Nr.
RdW 2024/569

14.11.2024
Heft 11/2024
Autor/in
Philipp Anzenberger

Univ.-Prof. MMMag. Dr. Philipp Anzenberger ist am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck tätig. Er ist für die Fächer Zivilverfahrensrecht und Bürgerliches Recht habilitiert und Autor mehrerer Monographien sowie zahlreicher Kommentierungen und Aufsätze in diesen Rechtsbereichen.

Jakob Mühlbacher

Univ.-Ass. Mag. Jakob Mühlbacher ist Universitätsassistent am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.