Aus Anlass der Entscheidungen 3 Ob 143/08p = Zak 2009/40, 35 und 2 Ob 261/07g = Zak 2009/41, 35
Die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Rahmen eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrags hat für den Beschäftiger nicht nur Vorteile: Einer der Nachteile ist die in § 14 AÜG normierte Haftung des Beschäftigers für die der überlassenen Arbeitskraft in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche sowie die Haftung für die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge. Diese Haftung wird insb im Konkurs des Überlassers schlagend. In den beiden Entscheidungen widmet sich der OGH dem Spannungsverhältnis zwischen Konkursmasse (Überlasser), Beschäftiger und Sozialversicherungsträger.
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