Ob der Zuwachs des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil und am gemeinsamen Wohnungseigentum ins Eigentum des überlebenden Partners gem § 14 WEG in den sachlichen Anwendungsbereichs der EuErbVO fällt, ist umstritten. Aufgrund der wohnungseigentumsrechtlichen Anwachsung sui generis ohne erbrechtliche Anknüpfung wird man wohl davon ausgehen müssen, dass die Sonderrechtsnachfolge in den halben Mindestanteil am Wohnungseigentumsobjekt keine Rechtsnachfolge von Todes wegen iSd EuErbVO darstellt. In diesem Fall verbleibt die Zuständigkeit zur Ausstellung einer Amtsbestätigung beim österreichischen Grundbuchgericht.
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