Bloße Kodifikation oder doch heimliche Revolution?1
§ 17a ABGB wurde mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG)2 neu ins ABGB eingefügt. Der Gesetzgeber sah in Anbetracht der Häufung schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen "auf Social Media Plattformen im Internet oder durch Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsnetze" nicht bloß strafrechtlichen,3 sondern zugleich auch dringenden zivilrechtlichen Handlungsbedarf.4 Insofern erstaunt es, wenn in den Erläuterungen zum HiNBG ausdrücklich festgehalten wird, dass die "Änderungen im ABGB ... im Wesentlichen eine Positivierung der seit Jahrzehnten von Literatur und Rechtsprechung um die ‚Zentralnorm‘ des § 16 herum entwickelten und fortgeschriebenen Anspruchsgrundlagen des Persönlichkeitsrechts erreichen" sollen.5 Schon ein kurzer Blick auf und vor allem in den neuen § 20 ABGB macht allerdings deutlich, dass es bei einer bloßen Kodifikation von bislang hL und stRsp nicht geblieben ist.6 Im vorliegenden Beitrag soll der ebenfalls neue § 17a ABGB, der sich nach seiner Überschrift allgemein mit der "Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten" befasst, kurz genauer in den Blick genommen und dabei vor allem untersucht werden, welche Änderungen durch diese Bestimmung bewirkt werden. Im vorliegenden Kurzbeitrag können die vielen unterschiedlichen Schutzbereiche von Persönlichkeitsrechten nicht im Einzelnen in den Fokus genommen werden, vielmehr soll - nolens volens auf eher abstraktem Niveau - der rechtsdogmatische Regelungsgehalt von § 17a ABGB freigelegt werden, was mE in den bisherigen literarischen Stellungnahmen nicht immer gelungen ist.
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