Stand: Regierungsvorlage 17. 1. 2017 (1461 BlgNR 25. GP)
Mit dem 2. ErwSchG, der großen Reform des Sachwalterrechts, soll die Sachwalterschaft ab 1. 7. 2018 durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzt werden, das in Abkehr von der bisherigen Praxis die Subsidiarität der Fremdvertretung und die möglichst weitgehende Autonomie des Vertretenen betont. Einen Bruch mit dem status quo soll auch die neue Terminologie signalisieren. Das neue Recht spricht von Erwachsenenschutz und Erwachsenenvertretung; die Sachwalterschaft wird zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die Sachwaltervereine werden zu Erwachsenenschutzvereinen. Wesentliche inhaltliche Neuerungen sind zeitliche und sachliche Beschränkungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, die Verpflichtung des Gerichts, im Bestellungsverfahren eine Abklärung ua der Alternativen durch einen Erwachsenenschutzverein durchführen zu lassen (Clearing), sowie der Wegfall der automatischen Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters.
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