Vor Kurzem ist das 2. StabilitätsG im BGBl kundgemacht worden (BGBl I 2012/35). Da die von der FMA zu verhängenden Verwaltungsstrafen im internationalen Vergleich offensichtlich zu "gering" sind, bedarf es zur verbesserten Einhaltung der Aufsichtsvorschriften - so die gesetzgeberische Absicht - der (verfassungsrechtlich problematischen) Anpassung der Strafrahmengrenzen. In den von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen (BWG, BSpG, ZaDiG, E-Geldgesetz 2010, FKG, BörseG, WAG 2007, InvFG 2011, ImmoInvFG, PKG, BMSVG, VAG, RAVG) wurden daher mit Wirksamkeit ab 1. 5. 2012 die bisherigen Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen verdoppelt.
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