Thema

§ 99 JN als "Botschaftsgerichtsstand"?

Univ.-Ass. Dr. Martin Spitzer

Anmerkungen zu 2 Ob 32/08g = Zak 2009/194, 119

Befindet sich auf Beklagtenseite ein fremder Staat, macht dies die Rechtsverfolgung in vielerlei Hinsicht schwierig. Der Beitrag untersucht, inwiefern schon die Verfahrenseinleitung an der internationalen Gerichtsbarkeit scheitert, und befürwortet nach § 99 Abs 3 JN einen "Botschaftsgerichtsstand" für botschaftsbezogene Ansprüche.

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Artikel-Nr.
Zak 2009/159

07.04.2009
Heft 6/2009
Autor/in
Martin Spitzer

Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien. Seine Schwerpunkte sind neben dem Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht das Vertragsrecht, Schadenersatzrecht, Erbrecht und das Zivilverfahrensrecht.

Publikationen:
Perner/Spitzer/Kodek, Lehrbuch Bürgerliches Recht, 7. Auflage (2022); Beweisrecht (gemeinsam mit Wilfinger, 2020); Vertragslücken im österreichischen und europäischen Recht, ÖJZ 2020, 761–774; Änderung der Rechtslage und nachvertragliche anwaltliche Pflichten, EF-Z 2020/26 (gemeinsam mit P. Gruber); Bereicherungsrecht und GoA in KBB, 6. Auflage (2020); Das Bankgeheimnis, in Bollenberger/Oppitz, Bankvertragsrecht I (2019) 391–553; Human Rights, Global Supply Chains, and the Role of Tort, JETL 2019, 95–107.