Verfahren um die Abberufung eines Bankvorstandes, oft medienwirksam ausgetragen, rücken zentrale - und folgenschwere - Aufsichtsmittel der FMA in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, deren juristische Ausgestaltung bei näherer Betrachtung einige interessante Fragen aufwirft. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich insb mit der Kompetenz der FMA, Banken aufzutragen, ihre Vorstände mangels Zuverlässigkeit1 abzuberufen. Er geht außerdem der Frage nach, ob dem betroffenen Geschäftsleiter im Abberufungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist.
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