Das Inkrafttreten der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl I 2010/111 ausgeweiteten KESt-Abzugsverpflichtung soll um sechs Monate vom 1. 10. 2011 auf den 1. 4. 2012 verschoben werden, um den Abzugsverpflichteten einen längeren Zeitraum für die notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen. Um eine Besteuerungslücke zu verhindern, soll darüber hinaus die Spekulationsfrist für Anteile an Körperschaften und für Fondsanteile, die zwischen dem 1. 1. 2011 und dem 31. 3. 2011 angeschafft worden sind, bis zum 31. 3. 2012 verlängert werden. Darüber hinaus sollen Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs 3 und Abs 4, die nach dem 30. 9. 2011 und vor dem 1. 4. 2012 entgeltlich erworben worden sind, stets als spekulationsverfangen gelten (§ 124b Z 184 bis Z 186 EStG).
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