Thema

Abgasskandal: Der Übergabeort als Erfolgsort nach Art 7 Z 2 EuGVVO

Univ.-Ass. Mag. Felix Rathgeb

Zugleich eine Besprechung von EuGH C-81/23, FCA Italy und FPT Industrial = Zak 2024/130, 79

Bei einem Vermögensschaden durch den Kauf eines manipulierten Kfz verortete der EuGH den Schadenserfolgsort1 nach Art 7 Z 2 EuGVVO bisher am "Erwerbsort".2 In der hier besprochenen Entscheidung war es jedoch erforderlich, diesen Begriff zu konkretisieren. Im Anlassfall kam der EuGH zum Ergebnis, dass der Ort der Übergabe als "Erwerbsort" zu klassifizieren sei.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/442

12.08.2024
Heft 13/2024
Autor/in
Felix Rathgeb

Mag. Felix Rathgeb ist Universitätsassistent am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.