Zugleich eine Besprechung von EuGH C-81/23, FCA Italy und FPT Industrial = Zak 2024/130, 79
Bei einem Vermögensschaden durch den Kauf eines manipulierten Kfz verortete der EuGH den Schadenserfolgsort1 nach Art 7 Z 2 EuGVVO bisher am "Erwerbsort".2 In der hier besprochenen Entscheidung war es jedoch erforderlich, diesen Begriff zu konkretisieren. Im Anlassfall kam der EuGH zum Ergebnis, dass der Ort der Übergabe als "Erwerbsort" zu klassifizieren sei.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.