Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-666/23, Volkswagen, kann der Hersteller eines vom Abgasskandal betroffenen Kfz gegen das Schadenersatzbegehren des Fahrzeugkäufers nicht mit Erfolg einwenden, dass er bezüglich der unzulässigen Abschalteinrichtung einem Verbotsirrtum unterlegen ist, weil die Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt hat oder bei Information die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt hätte. Dieser Entlastungsgrund werde durch den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ausgeschlossen. Weiters hielt der EuGH fest, dass dem Fahrzeugkäufer auch für eine Abschalteinrichtung, die erst später durch ein Software-Update eingeführt wurde, Schadenersatz zusteht. Nicht ausgeschlossen werde durch das Unionsrecht die Anrechnung des Nutzungsvorteils auf den Schadenersatz, sofern eine angemessene Entschädigung gewährleistet bleibe.
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