Der EuGH hat in einer Folge jüngerer Entscheidungen den Schutz des Verbrauchers im internationalen Zivilprozessrecht erheblich ausgeweitet. Unternehmer - und sie beratende Praktiker - sind dringend dazu angehalten, Internetauftritte und Geschäftsgebaren an diese Entscheidungen anzupassen.
Im Fall eines Rechtsstreits zwischen Verbraucher und Unternehmer bestimmt sich im europäischen Kontext die internationale Zuständigkeit - und damit auch das anzuwendende Prozessrecht - nach der EuGVVO (die VO wird ab dem 10. 1. 2015 durch die VO [EU] 1215/2012, ABl L 2012/351, 1 ff ersetzt; die Art 17-19 revEuGVVO entsprechen inhaltsgleich den bisherigen Art 15-17 EuGVVO). Die EuGVVO sieht in den Art 15 ff Sonderregeln für den Verbrauchergerichtsstand vor: Der Verbraucher kann den Unternehmer auch am Verbraucherwohnsitz klagen; der Unternehmer kann den Verbraucher nur am Verbraucherwohnsitz klagen (Art 15 Abs 1 lit c iVm Art 16 EuGVVO) - in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertragsschluss in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
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