Der "Listing Act"1 präzisiert jenen Zeitpunkt, zu dem eine Insiderinformation im Falle "zeitlich gestreckter Vorgänge" spätestens veröffentlicht werden muss. Weitere Determinierungen erfolgen tertiärrechtlich aufgrund des Mandats in Art 17 Abs 12 lit a MAR. Die ESMA hat nun erste inhaltliche Vorschläge im Rahmen eines Konsultationspapiers veröffentlicht.2
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Priv.-Doz. Dr. Thomas Stern MBA LL.M. arbeitet als Legal Counsel in der Rechtsanwaltskanzlei Bergt & Partner AG (Vaduz). Davor leitete er die Abteilung für Bankenabwicklung in der FMA Liechtenstein. Er lehrt an unterschiedlichen Universitäten und Hochschulen, darunter die Universität Liechtenstein und die Universität Salzburg. Daneben ist er Mitherausgeber der Fachzeitschrift für Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung (Berlin). Seine Forschungsbilanz umfasst ca. 100 Fachpublikation und Gesetzeskommentierungen. Tätigkeitsschwerpunkte: Finanzmarkt-, Gesellschafts-, Restrukturierungs- und Insolvenzrecht.