Der "Listing Act"1 präzisiert jenen Zeitpunkt, zu dem eine Insiderinformation im Falle "zeitlich gestreckter Vorgänge" spätestens veröffentlicht werden muss. Weitere Determinierungen erfolgen tertiärrechtlich aufgrund des Mandats in Art 17 Abs 12 lit a MAR. Die ESMA hat nun erste inhaltliche Vorschläge im Rahmen eines Konsultationspapiers veröffentlicht.2
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PD Dr. Thomas Stern, MBA LL.M. corp. restruc. leitet die Abteilung für Bankenabwicklung in der FMA Liechtenstein. Privatdozent an der Universität Liechtenstein, Lehrbeauftragter an der Paris Lodron Universität Salzburg und Mitglied diverser europäischer Regulierungsgremien. Er ist Mitherausgeber der Zeitschrift für Krisenprävention, Sanierungsberatung & Insolvenzmanagement (KSI – Berlin).