Der VfGH ist in seinem Erkenntnis vom 26. 6. 2014, B 212/2014 ua, zum Ergebnis gekommen, dass auch ehemalige Adelstitel österreichischer Staatsbürger, die nach deutschem Recht Teil des bürgerlichen Namens sind, unter das AdelsaufhG fallen und als aufgehoben gelten. Aus rein innerstaatlicher Sicht führt das AdelsaufhG unter dem zugrunde zu legenden "materiellen Ansatz" zwingend zu diesem Ergebnis. Vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsrechts nach Art 21 AEUV und den Grundrechten der MRK und der GRC erscheint das Ergebnis jedoch problematisch.
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