Nach den österreichischen Höchstgerichten hat sich nun auch der EuGH mit dem Adelsaufhebungsgesetz zu beschäftigen: Liegt eine Beschränkung der Freizügigkeit vor, wenn sich Österreich weigert, einen in Deutschland rechtskräftig (aber rechtswidrig) bestimmten Namen einer Österreicherin anzuerkennen, der als Namensbestandteile Adelsbezeichnungen enthält? Kann es eine Rechtfertigung für die Versagung der Anerkennung geben? Das vom VwGH initiierte Vorabentscheidungsverfahren beschäftigt sich aber nicht nur mit dem Adelsaufhebungsgesetz, sondern wirft im gegebenen Zusammenhang Fragen betreffend das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Rechtsakten und Rechtslagen im noch nicht harmonisierten Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen auf.
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