Nach § 4 Abs 1 BaSAG hat die FMA im Hinblick auf Sanierungspläne und hat die Abwicklungsbehörde im Hinblick auf Abwicklungspläne bestimmte Eckpunkte festzulegen, darunter den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne, den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne sowie den Inhalt und Detaillierungsgrad der von den Instituten vorzulegenden Informationen. Die FMA kann zum Zwecke dieser Festlegung eine VO erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen. Sie hat zuvor eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen (§ 4 Abs 3 BaSAG).
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