Mit BGBl II 2019/52 vom 25. 2. 2019 hat die FMA eine Änderung der Bausparkassenverordnung (BSpkV) verlautbart, indem sie die zuletzt im Jahr 2010 angepassten Betragsgrenzen anhob.
Der Höchstbetrag der Bauspardarlehen, die einzelne Bausparer für die Wohnraumfinanzierung erlangen können, wurde von 180.000 € auf 220.000 €, somit um 22 % angehoben (§ 1 Abs 1 BSpkV). Gleichzeitig wurde auch der Maximalbetrag für unbesicherte Bauspardarlehen von bisher 25.000 € auf 30.000 € (§ 5 BSpkV)1 sowie der Mindestbetrag für Großbausparverträge von 360.000 € auf 440.000 € erhöht.
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