Geradezu routinemäßig hat die FMA im Dezember noch die jährliche Novelle zur CRR-Begleitverordnung (CRR-BV 2021) erlassen,1 mit der sie als zuständige Aufsichtsbehörde unionsrechtliche Behördenwahlrechte ausübt, für die § 21b BWG eine solche Ausübung durch Verordnung vorsieht.
Inhaltlich verlängert die Novelle die im Rahmen des § 2 CRR-BV 2021 vorgesehene Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem der bisherigen FMA-Verwaltungspraxis erneut um ein weiteres Jahr.2 Dies erfolgt durch eine Anpassung von § 2 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 Z 1 CRR-BV 2021, in denen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben gekündigter Geschäftsanteile bei Kreditgenossenschaften gem Art 77 und Art 78 CRR für das gesamte Kalenderjahr 2023 vorab bewilligt wird.
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