Ende März hat die Kom mit der DelVO 2024/895 vom 13. 12. 2023 eine Änderung ihrer DelVO (EU) 2015/63 in Bezug auf die Berechnung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und die Übergangsregelung im ABl kundgemacht.1 Die DelVO fußt auf Art 103 Abs 7 RL 2014/59/EU (BRRD).
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