§ 92 Abs 7 VAG 2016 ermächtigt die FMA, einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festzusetzen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 159 Abs 2 und 3 VersVG zu wahren. Auf dieser Grundlage hat die FMA die Beerdigungskostenverordnung 2016 erlassen und zuletzt im Jahr 2020 novelliert.1 Mit der im Juni 2022 im BGBl veröffentlichten Novelle2 passt die FMA den Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten an, um den gestiegenen gewöhnlichen Beerdigungskosten Rechnung zu tragen.
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