Mit BGBl I 2019/352 hat die FMA die auf § 19 Abs 10 FMABG basierende FMA-Gebührenverordnung (FMA-GebV) angepasst. Die VO berücksichtigt einige jüngst im unionsrechtlichen sowie innerstaatlichen Materienrecht durchgeführte legislative Maßnahmen:
Wird ein Wertpapierprospekt nach der Prospekt-VO nicht als ein einziges Dokument, sondern in Einzeldokumenten zur Billigung vorgelegt, reduziert sich der Gebührentarif für jedes zu billigende Einzeldokument entsprechend. Dasselbe gilt, wenn - wie im Fall von Prospekten für Sekundärmarktemissionen - nur vereinfachte Offenlegungspflichten bestehen oder wenn - wie im Fall von EU-Wachstumsprospekten - die Billigung jedenfalls mit einem geringeren Aufwand verbunden ist. Beide gebührenreduzierenden Aspekte können auch kumulativ auftreten, was neuerdings mit vier neuen Gebührentatbeständen berücksichtigt wird:
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