Von der Gesetzesgrundlage des § 19 Abs 10 FMABG, wonach die FMA Gebühren für alle Amtshandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich festsetzen kann, die wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegen, hat die FMA durch Erlassen der GMA-Gebührenverordnung (FMA-GebV) umfassend Gebrauch gemacht. Mit einer Anfang September 2022 erlassenen, umfangreichen Novelle1 (die neuen TP umfassen mehr als 23 Seiten) verfolgt die FMA zahlreiche Einzelziele, von denen die wichtigsten zusammenzufassen sind:
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