Mit der jüngsten Novelle der auf § 19 Abs 10 FMABG beruhenden FMA-Gebührenverordnung (FMA-GebV)1 hat die FMA einige Anpassungen an die geänderten materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen sowie einige redaktionelle Klarstellungen vorgenommen:
Zum einen wurde in TP I.A.41. FMA-GebV klargestellt, wie sich die im letzten Jahr für Kreditinstitute neu eingeführte Gebühr für die Bewilligung einer Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (Art 77 Abs 2 iVm Art 78a Abs 1 CRR) zu der schon länger für Kreditinstitute bestehenden Bewilligung der Verringerung von Eigenkapitalinstrumenten (Art 77 Abs 1 iVm Art 78 CRR) verhält. Beide Tatbestände sind nunmehr mit einer Gebühr von jeweils 2.000 € zu belegen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.