Aufgrund zahlreicher materiell-rechtlicher Änderungen hat die FMA eine Sammelnovelle zu ihrer auf § 19 Abs 10 FMABG beruhenden Gebührenverordnung (FMA-GebV) erlassen.1
Der Schwerpunkt der Novelle liegt auf der Anpassung an das seit 1. 2. 2023 geltende Wertpapierfirmengesetz (WPFG) und an die VO (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR): vgl TP III.B.1. bis TP III.B.4. Für die sich daraus ergebenden neuen Tatbestände für Bewilligungen und sonstige begünstigende Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich der FMA wurden neue Bewilligungsgebühren festgelegt. Darüber hat die FMA den aktuellen Katalog der nach dem WAG 2018 zu konzessionierenden Wertpapierdienstleistungen, der im Zuge des WPFG umfangreich erweitert worden ist, berücksichtigt. So schlägt nunmehr bspw die Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapiernebendienstleistungen gem § 3 Abs 2 Z 10 bis Z 14 WAG 2018 mit 1.500 € zu Buche.
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