Mit BGBl II 2021/408 vom 28. 9. 2021 hat die FMA die FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) erneut einer Novellierung unterzogen.
Die Neufassung des § 21a Abs 3 FMA-KVO 2016 setzt im Rahmen der Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen den Beitragsbemessungsfaktor mit Wirkung ab 30. 9. 2021 von 1 % auf 0,4 % herab. Ein solcher pauschalierter Kostenbeitrag wird den Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen gem § 32a Abs 1 FM-GwG auf der Grundlage der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen gem § 2 Z 22 lit a-e FM-GwG vorgeschrieben. Mit dieser Senkung soll laut FMA auf die Entwicklung der Aufsichtskosten und der Kostenbemessungsgrundlagen Rücksicht genommen und eine wesentliche Über- oder Unterdeckung vermieden werden.
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