Der Bundesminister für Finanzen hat mit BGBl II 2019/339 vom 20. 11. 2019 die VO zur Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes (GMSG-DV) geändert. Auf der Grundlage von § 62 Z 3 und § 87 Z 8 GMSG wurden die Kataloge jener Unternehmen, die von der Meldepflicht nach GMSG ausgenommen sind, reduziert:
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.