Auf der Grundlage von § 75 Abs 4 BWG hat die FMA am 14. 2. 2020 eine Verordnung veröffentlicht, mit der erstmals die Stammfassung1 der Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) geändert wird.2
Bei der Stammdatenmeldung zu Gegenparteien gem § 4 GKE-V 2018 erfolgen zwei punktuelle Änderungen:
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