Die Vorschriften über die Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind in der auf der Grundlage der § 78 Abs 3 und 79 Abs 3 VAG erlassenen Kapitalanlageverordnung 2002, BGBl II 2002/383, geregelt.
Die jüngste Novelle der Kapitalanlageverordnung, BGBl II 2006/289, ist vor dem Hintergrund des laufenden Solvency II-Projekts zu sehen und trägt - unter Beibehaltung der bestehenden primär quantitativ bestimmten Veranlagungsregeln - der Risikobeurteilung der einzelnen Anlagekategorien und Vermögenswerte verstärkt Rechnung. Dies äußert sich insbesondere in der expliziten Verpflichtung, bei der Auswahl der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienenden Vermögenswerte auf die mit diesen Vermögenswerten verbundenen Risken zu achten, insbesondere das Kreditrisiko. Zusätzlich wird eine angemessene Risikoüberwachung und Dokumentation gefordert (§ 1 Abs 1 zweiter und dritter Satz).
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