Aktuelles

Änderung der Kapitalpuffer-Verordnung 2021

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Gem § 23d Abs 7 BWG hat die FMA durch VO unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) mit Zustimmung des BMF systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland (O-SII) eine Kapitalpufferanforderung vorzuschreiben.

Gem § 23e Abs 3 BWG kann die FMA zudem Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und RL der EBA mit Zustimmung des BMF durch VO vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer vorzuhalten.

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Artikel-Nr.
ZFR 2025/20

23.01.2025
Heft 1/2025