§ 39 Abs 4 Z 5 BWG verpflichtet die FMA, durch VO Mindestanforderungen "zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des operationellen Risikos von Kreditinstituten" entsprechend Art 85 CRD IV festzulegen. Die letztgenannte Bestimmung wurde zuletzt durch die RL (EU) 2022/2556 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (DORA-Anpassungs-RL) angepasst/erweitert.
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