Aktuelles

Änderung der Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

§ 39 Abs 4 Z 5 BWG verpflichtet die FMA, durch VO Mindestanforderungen "zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des operationellen Risikos von Kreditinstituten" entsprechend Art 85 CRD IV festzulegen. Die letztgenannte Bestimmung wurde zuletzt durch die RL (EU) 2022/2556 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (DORA-Anpassungs-RL) angepasst/erweitert.

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Artikel-Nr.
ZFR 2024/271

23.12.2024
Heft 12/2024