Gem § 135c Abs 4 VAG 2016 hat die FMA die in § 135c Abs 1-3 VAG 2016 genannten Informationspflichten mit Zustimmung des BMF durch VO näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat die FMA in der LV-InfoV 2018 Gebrauch gemacht. Mit der gegenständlichen Änderung durch BGBl II 2019/353 hat die FMA nunmehr § 14 LV-InfoV 2018 betreffend die Modellrechnung gem § 135c Abs 2 novelliert. Die FMA will damit erreichen, dass in der Modellrechnung für die Versicherungsnehmer künftig im Hinblick auf die Volatilität der Kapitalmärkte eine größere Bandbreite möglicher Szenarien dargestellt wird. Damit einhergehend wurde auch die Anlage 1 zur LV-InfoV 2018 novelliert, soweit die dort vorgegebene Darstellung der Information über Kosten und Gebühren auf der Modellrechnung gem § 14 LV-InfoV 2018 aufbaut.
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