Mit BGBl II 2020/227 vom 26. 5. 2020 hat die FMA nach Einholung der Zustimmung des BMF die auf § 135c Abs 4 VAG 2016 beruhende Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018) punktuell geändert. Mit der gegenständlichen Novelle reagiert die Aufsicht unmittelbar auf die Herausforderungen infolge der COVID-19-Krise: Mit der letzten Novelle der LV-InfoV 20181 hatte die FMA § 14 LV-InfoV 2018 betreffend die Modellrechnung sowie Anlage 1 novelliert. Demnach soll den Versicherungsnehmern im Hinblick auf die Volatilität der Kapitalmärkte in der Modellrechnung eine größere Bandbreite möglicher Szenarien dargestellt werden. Versicherungsunternehmen wurden jedoch in den vergangenen Monaten vor erhebliche administrative Mehrbelastungen gestellt, insb weil relevante Tätigkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand außerhalb des normalen Dienstortes bzw der normalen Betriebstätte erbracht werden konnten, relevante IT-Systeme aufgrund verstärkter Homeoffice-Tätigkeit überlastet waren und auch eine entsprechende Implementierung im Vertrieb erfolgen hätte müssen. Die nunmehrige Novelle räumt den Versicherungsunternehmen aus diesen Gründen mehr Zeit für die Implementierung der neuen Modelrechnung VO BGBl II 2019/353 ein.
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