Aktuelles

Änderung der Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Mit BGBl II 2021/410 vom 28. 9. 2021 hat die FMA die auf § 13 Abs 6 KMG 2019 beruhende Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 (MVSV 2019) um zwei Regelungsgegenstände reduziert.

Nach der genannten gesetzlichen Grundlage kann die FMA Mindestinhalte für die prospektersetzenden Dokumente gem Art 1 Abs 4 lit f-i sowie Abs 5 lit e-h ProspektVO festlegen, soweit kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art 1 Abs 7 ProspektVO erlassen ist und selbst solche Mindestinhalte festlegt. Ein entsprechender delegierter Rechtsakt ist nunmehr mit der DelVO (EU) 2021/5281 zur Ergänzung der ProspektVO im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht iZm einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist, erlassen. Diese DelVO regelt die Mindestinhalte für die Dokumente gem Art 1 Abs 4 lit f und g sowie Abs 5 lit e und f ProspektVO.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/230

25.10.2021
Heft 10/2021