Auf der Grundlage des § 74 Abs 6 BWG hat die FMA nach Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF Ende Jänner 2022 die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) angepasst.1
Neben einigen Verweisanpassungen in § 6a VERA-V (Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien) infolge materienrechtlicher Änderungen des BWG hat die FMA den zeitlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des § 6c VERA-V (Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf unkonsolidierter Ebene) und des § 10d VERA-V (Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene) aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie bis auf Weiteres, sohin ohne zeitliche Limitierung, verlängert.
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