§ 249 Abs 2 VAG 2016 räumt der FMA die Befugnis ein, mit Rechtsverordnung festzulegen, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zu enthalten haben; weiters ist die FMA befugt, festzusetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. Von diesen beiden Ermächtigungen hat die FMA im Rahmen der Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung (VU-VerzV) Gebrauch gemacht.
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