Auf der Grundlage von § 20 Abs 5 PKG, wonach die FMA unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch VO festsetzen kann, hat der Regulator Ende Mai die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 - VKRStV 2013 angepasst.1 Bei Erlassen einer solchen Rechtsvorschrift hat die FMA auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird, auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
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