Am 27. 12. 2019 hat das BMF unter BGBl II 2019/427 eine Änderung seiner Verordnung zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) kundgemacht. Auf der Grundlage von § 17 WiEReG erfolgten einige punktuelle Tarifanpassungen:
Einhergehend mit dem Entfall des Nachweises eines berechtigten Interesses für die Einsicht in das Register entfällt auch die bisherige diesbezügliche Gebühr von 50 € je Einsicht in § 1 Abs 1 Z 3 WiEReG-NutzungsentgelteV. Anstelle dessen wird in Z 3 für die Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gem § 9 Abs 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gem § 9 Abs 5a WiEReG eine Gebühr von 7,20 € verordnet, für das Einholen öffentlicher Auszüge gem § 10 WiEReG eine Gebühr von 3,00 € (§ 1 Abs 1 Z 3 und Z 4 WiEReG-NutzungsentgelteV).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.